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Amtliches
Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Baden-Württemberg
- Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz -
Bekanntmachung
über die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem
anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r
vom 1. August 2011 - 32-5256-5.2/5258-5.2
Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg als Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz führt im Jahr 2012 eine Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r für die Fachrichtungen
Allgemeine Krankenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
durch.
1. Prüfungstermin und Prüfungsort
Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung findet voraussichtlich am 09.11.2011 (Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde) in den zuständigen Berufsschulen sowie voraussichtlich vom 11. bis 12.04.2012 in Sindelfingen (allgemeine Krankenversicherung) und voraussichtlich vom 03. bis 04.05.2012 (gesetzliche Rentenversicherung) statt. Die näheren Einzelheiten werden den Prüflingen rechtzeitig mitgeteilt. Änderungen sind vorbehalten.
2. Zulassungsbedingungen
Zu dieser Abschlussprüfung werden auf Antrag zugelassen:
2.1 Auszubildende, deren Ausbildung nicht später als am 31. August 2012 endet bzw. deren Leistungen eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen, wenn sie an den Zwischenprüfungen teilgenommen und die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt haben, sowie in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen sind, den weder die Auszubildenden noch ihre gesetzlichen Vertreter zu vertreten haben.
2.2 Bewerber, die mindestens vier Jahre und sechs Monate in dem Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten tätig waren oder die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
2.3 Bewerber, die in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden sind, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung des Sozialversicherungsfachangestellten entspricht.
2.4 Bewerber, die wegen Nichtbestehens einer entsprechenden früheren Prüfung die Abschlussprüfung wiederholen wollen.
3. Zulassende Stelle
Über die Zulassung zu der Abschlussprüfung entscheidet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg, Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart. Bei dringenden Rückfragen erreichen Sie die Zuständige Stelle unter der Telefonrufnummer 0711/1233618 oder 0711/1233638.
4. Zulassungsanträge, Unterlagen
4.1 Die Auszubildenden und sonstigen Bewerber haben die Zulassung zu der Abschlussprüfung bis zum 15.09.2011 (Ausschlussfrist) beim Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zu beantragen. Dabei ist das bekannte Antragsmuster zu verwenden. Sofern eine vorzeitige Zulassung beantragt wird, sind Stellungnahmen des Auszubildenden und der Verwaltungsschule zum Leistungsstand des Auszubildenden beizufügen.
4.2 Die sonstigen Bewerber (vgl. Ziffer 2.2 – 2.4) können ihre Zulassung formlos beim Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Baden-Württemberg beantragen. In diesen Anträgen ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen jeweils zu begründen und z.B. durch Tätigkeitsnachweise und Zeugnisse zu belegen.
5. Behinderte
Auf Antrag wird Behinderten eine ihrer Behinderung angemessene Erleichterung gewährt (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit). Entsprechende Anträge sind rechtzeitig unter Beifügung einer Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung an das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zu richten.
Stuttgart, den 1.08.2011
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Baden-Württemberg


