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Büchertische und Messen


Foto: © Konstantin Bratsios/aboutpixel.de

13. Juni 2013 - 14. Juni 2013
Stuttgart, Symposium Urbaner Holzbau

16. Juni 2013 | 11:00 bis 18:00 Uhr
Rastatt, Schlosserlebnistag im Residenzschloss Rastatt

Weitere Termine

Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen eStellen
eStellen umfasst den Onlinestellenmarkt  des Staatsanzeigers einschließlich Bewerbungsportal — bereitgestellt durch Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH (Breitscheidstr. 69, 70176 Stuttgart, www.staatsanzeiger.de).

Das internetgestützte Bewerbungsportal eStellen ermöglicht es Stellenanbietern (Kommunen, Gemeinden, beauftragte Agenturen, Firmen sowie sonstigen Arbeitgebern) Stellenangebote auszuschreiben und zur Vereinfachung des Bewerbungsprozesses zu nutzen (Sichten und Bewerten von eingegangenen Onlinebewerbungen, Erstellen von Fragebögen zur Vorauswahl, Kommunikation mit den Bewerbern).

Für die Inanspruchnahme gelten in Ergänzung an unsere AGBs und Datenschutzrichtlinien folgende Regelungen:

§ 1 Nutzung von eStellen unter www.eStellen.de
1) Zur Nutzung sind Stellenanbieter wie Städte, Kommunen, Gemeinden, beauftragte Agenturen, Firmen sowie sonstigen Arbeitgeber berechtigt.

2) Die Nutzung des Bewerbungsportals ist unentgeltlich. Für die Anzeigenschaltung gelten die gültigen Anzeigenpreise lt. Mediadaten

3) Nach Beauftragung eines Stellenangebotes-Abdruckes (E-Mail, schriftlich, telefonisch oder durch Upload) im Staatsanzeiger erfolgt  zusätzlich eine kostenfreie Veröffentlichung im Onlinestellenmarkt (eStellen) längstens bis zur Bewerbungsfrist.

4) Über eStellen können Bewerbungen online entgegengenommen, gesichtet und ausgewertet werden. Außerdem ist es möglich direkt mit den Bewerbern zu kommunizieren.

§ 2 Registrierung als Nutzer
1) Das Einstellen und Veröffentlichen von Angeboten erfordert eine vorherige Registrierung des Stellenanbieters.

2) Die erste Registrierung erfordert die Eingabe der Kundennummer (unter Name) sowie die Eingabe Ihrer Postleitzahl (unter Passwort).

§ 3 Eingabe und Schutz des Kennwortes
1) Zum Schutz vor unbefugter Nutzung verpflichtet sich der Stellenanbieter nach der Erstregistrierung ein neues Passwort festzulegen und geheim zu halten, um missbräuchliche Nutzung durch Ditte auszuschließen.

2) Erfährt oder vermutet der Stellenanbieter, dass das von ihm gewählte Passwort Dritten bekannt geworden ist, ist er zur unverzüglichen Änderung des Passwortes verpflichtet.

§ 4 Unterstützung durch die Anzeigenabteilung
1) Stellenanbieter können vor dem Upload Ihrer Stellenanzeige Kontakt zur Anzeigenabteilung aufnehmen, um technisches Fragen bei der Bereitstellung der PDF-Datei zu klären.

2) Optimierungen in der Darstellung von Stellenangeboten in PDF-Dateien (Logoschärfe, Dokumentgröße) erfolgt ohne Absprache durch die Anzeigenabteilung des Staatsanzeigers. In besonderen Fällen wird telefonische Rücksprache gehalten.

3) Erst nach Prüfung der technischen Voraussetzungen (siehe Mediadaten) ist die Freigabe für den Druck und die Onlineschaltung durch die Anzeigenabteilung möglich.

§ 5 Verpflichtungen von Stellenanbietern
1) Stellenanbieter können Onlinebewerbungen über eStellen entgegennehmen. Im Rahmen der Nutzung dieser Funktion ist der Stellenanbieter verpflichtet, die eingehenden Bewerbungen vertraulich zu behandeln.

2) Der Stellenanbieter ist verpflichtet,  die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzuhalten. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen gegenüber den Bewerbern führen. Der Staatsanzeiger übernimmt keine Haftung.

3) Zusätzlich ist der Stellenanbieter verpflichtet, gesetzliche Vorgaben (insbesondere das BDSG sowie Persönlichkeitsrechte) einzuhalten, nicht gegen behördliche Verbote, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten zu verstoßen. Ein Verstoß kann zur Sperrung führen.

4) Der Stellenanbieter verpflichtet sich eStellen ausschließlich für die Anbahnung von konkreten Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu nutzen. Andere Inhalte sind unzulässig und können zur Löschung der eingestellten Inhalte führen.

5) Für die Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit aller Angaben ist alleinig der Stellenanbieter zuständig.

6) Sofern bei Anzeigenveröffentlichung geschützte Markenrechte benutzt werden, wird dem Staatsanzeiger für die Dauer der Veröffentlichung die Genehmigung  zur Nutzung erteilt.

§ 6 Haftung
1) Für die eingestellten Stellenangebote trägt der Stellenanbieter die ausschließliche Verantwortung.

2) Der Staatsanzeiger haftet nicht für die Inhalte von anderen Websites, auf die in Stellenangeboten verwiesen werden. Zur Prüfung ist der Staatsanzeiger nicht verpflichtet.

3) Der Staatsanzeiger haftet nicht für Schäden, die dem  Stellenanbieter durch Computerviren oder sonstige schädigende Mechanismen entstehen, die aufgrund Datenaustausch oder durch Bewerber eingebracht worden sind.

4) Bei technischen Problemen (bei eingeschränkter Verfügbarkeiten aufgrund Verwendung nicht geeigneter Darstellungssoft- oder –hardware, bei Störung oder Rechnerausfall in Kommunikationsnetzen, bei Ausfall von Ad-Server sowie Überlastung) die ohne Verschulden des Staatsanzeigers entstehen, wird eine Haftung durch den Staatsanzeiger ausgeschlossen. Anspruch auf eine Verlängerung der Anzeige entsteht um die Ausfalldauer.

5) Bei mangelhafter Wiedergabe der Anzeige, die durch den Staatsanzeiger zu vertreten ist, hat der Stellenanbieter Anspruch auf eine Ersatzanzeige in dem Umfang, in dem der Zweck beeinträchtigt wurde.

Stand April 2012

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.