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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen

Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Breitscheidstr. 69
70176 Stuttgart
Telefon: 07 11/6 66 01-0
E-Mail: verlag@staatsanzeiger.de

Geschäftsführer: Joachim Ciresa
Amtsgericht Stuttgart, HRB 725741
USt-IdNr. DE260486684


Allgemeine Geschäftsbedingungen des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg GmbH
(für Anzeigen)

1.  „Anzeigenauftrag” im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbung-
treibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Ver-
breitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertrags-
abschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der erst-
ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unter-
schied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht  werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik ab-
gedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der tech-
nischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Bei-
lagenaufträge sind für den Verlag erst nach Billigung eines vorgelegten Musters bind-
end. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunter-
lagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar unge-
eignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druck-
unterlagen gegebenen Möglichkeiten.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine ein-
wandfreie Ersatzanzeige,aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige be-
einträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist ver-
streichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadens-
ersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Un-
möglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlag es für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert, sofern der Auftrag-
geber diese bis spätestens drei Arbeitstage vor Erscheinen der Anzeige anfordert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probe-
abzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftrag-
geber den ihm rechtzeitig  übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

11. Besondere Größenvorschriften können nur bei fertig gelieferter Druckvorlage be-
rücksichtigt werden. Sonst wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Ab-
druckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, mög-
lichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist in-
nerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

13. Wird die Zahlungsfrist vom Auftraggeber überschritten, werden Zinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei   Zahlungsverzug die weitere Aus-
führung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungs-
fähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ur-
sprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg in der Regel in Form eines Anzeigenausdrucks. Weitere Belege sind kostenpflichtig. Kann ein Beleg nicht mehr be-
schafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Ver-
lages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.


15. Kosten für die Anfertigung bestellter Fotoabzüge, Proofs und Zeichnungen sowie von dem Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ur-
sprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnitt-
lich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu  100.000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H., bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Ab-
schlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftrag-
geber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und  rechtzeitige Weiter-
gabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weiterge-
leitet. Nachsendungen bzw. Aufbewahrung der Eingänge erfolgen bis längstens vier Wochen nach Erscheinen der Ziffernanzeige. Zuschriften, die in dieser Frist nicht ab-
geholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht ein-
geräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiter-
leitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zu-
rückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auf-
trages.

19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, jurist-
ischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sonderver-
mögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Ver-
lages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichts-
stand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klage-
erhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

20. Abweichend von Nummer 6 berechtigt eine Auflagenminderung bei Titeln, die heft-
bezogene Auflagendaten veröffentlichen, nur dann zu einer Preisminderung, wenn und soweit sie bei einer Auflage („Garantieauflage“) 15 v.H. überschreitet. Die der Garantie zugrundeliegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag eine absolute Auflagenzahl als Garantie in der jeweiligen Preisliste angegeben wurde. Voraussetzung für einen An-
spruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und für mindestens drei Ausgaben. Grundlage für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro Unternehmen, soweit nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber- und Auf-
lagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter Berück-
sichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 3.000 € beträgt.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen
a) Anzeigenaufträge sind schriftlich (Brief, Fax, E-Mail, Anzeigen-Upload) zu erteilen. Für Fehler infolge undeutlicher Niederschrift sowie fernmündlich veranlasster Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Bei Satzfehlern entsteht in keinem Fall Anspruch auf Schadensersatz; es kann nur die Aufnahme einer sachgerechten Berichtigung verlangt werden.

b) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäfts-
übliche Sorgfalt an, haftet aber nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.

c) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft. Für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen kann keine Gewähr übernommen werden. Bestimmte Platz und Datumsvorschriften des Auf-
traggebers sind nur bindend, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt wurden. Ge-
staltungsvorschriften können nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten berück-
sichtigt werden.

d) Widerruft der Auftraggeber seinen Auftrag oder ändert er ihn ab, nachdem die Anzeige gesetzt wurde, berechnet der Verlag 30 % des Anzeigenpreises.

e) AE-Provision erhalten nur Agenturen, die Anzeigen gewerbsmäßig im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwerben und an Dritte weiterveräußern. Für Anzeigen, die zum Direktpreis disponiert werden, wird keine AE-Provision abgerechnet.

f) Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz; letztere auch für etwa nicht oder nicht rechtzeitig ver-
öffentlichte Anzeigen.

g) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Aus-
führung des Auftrages, auch wenn er abbestellt sein sollte, erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Erscheinen abbestellte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.

h) Der Verlag ist nicht verpflichtet, im Chiffredienst Zuschriften von Computer-Service-
diensten, Chiffre-Servicediensten und gewerblichen Schreibbüros weiter zu leiten.

i) Die Vertragsdaten des Auftraggebers werden in einer EDV-Anlage verarbeitet und über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus gespeichert.

j) Preisvergünstigungen aufgrund besonderer Übertragungswege und Datenformate werden nur gewährt bei Einhaltung der entsprechenden Vorgaben des Verlags.

k) Datenschutz: Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäfts-
beziehungen die erforderlichen Kunden und Lieferantendaten mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert werden.

l) Besteht der Kunde entgegen der technischen Empfehlung des Verlags auf der Ver-
öffentlichung seiner überlieferten (digitalen u.ä.) Druckvorlagen, steht ihm kein Preis-
minderungs- oder sonstiger Anspruch zu, falls das Druckergebnis nicht seinen Vorstel-
lungen entspricht (z.B. Schriften, Rasterweiten). Falls der Kunde Computerviren mit seinen Druckunterlagen übermittelt, kann der Verlag diese Datei sofort löschen, ohne dass dem Kunden irgendwelche Ansprüche zustehen; der Verlag unterrichtet den Kunden hierüber unverzüglich.

Stand: August 2010
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