Vergaberecht in Baden-Württemberg verabschiedet

Die aus dem Jahr 2009 stammende Fassung der Vergabe- und Verdingungsordung für Bauleistungen (VOB) ist jetzt auch in Baden-Württemberg gültig. Ab jetzt müssen Vergabestellen, die eine beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen wollen, eine Ankündigung über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen (ex-ante Bekanntmachung) durchführen. Grundlage hierfür ist der §19, Absatz 5. Bei einer ex-ante Bekanntmachung wird eine Ankündigung über […]

Die aus dem Jahr 2009 stammende Fassung der Vergabe- und Verdingungsordung für Bauleistungen (VOB) ist jetzt auch in Baden-Württemberg gültig.

Ab jetzt müssen Vergabestellen, die eine beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen wollen, eine Ankündigung über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen (ex-ante Bekanntmachung) durchführen. Grundlage hierfür ist der §19, Absatz 5.

Bei einer ex-ante Bekanntmachung wird eine Ankündigung über eine beabsichtigte beschränkte Ausschreibung veröffentlicht. Voraussetzungen hierfür sind
1. Beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb)
2. Ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Standardbegründungen wurden ausgewählt
a. Es handelt sich um Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau oder Straßenausstattung bis zu einem Netto-Auftragswert von 50.000 € (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 a VOB/A)
b. Es handelt sich um Tief-, Verkehrswege- oder Ingenieurbauarbeiten bis zu einem Netto-Auftragswert von 150.000 € (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 b VOB/A)
c. Es handelt sich um „übrige Gewerke“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 c VOB/A bis zu einem Netto-Auftragswert von 100.000 €

Die beabsichtige beschränkte Ausschreibung kann über den Ausschreibungsdienst des Staatsanzeigers veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung wird dann unter www.service-bw.de bzw. zusätzlich unter www.bund.de veröffentlicht.

Quelle/Autor: Ausschreibungsdienst