Debatten im Landtag vom 27. Januar 2016

Baden-Württemberg erhält unabhängige Landesregulierungsbehörde

Stuttgart. Baden-Württemberg erhält eine unabhängige Landesregulierungsbehörde (LRegBG). Die sieht der Gesetzentwurf über die Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde vor, den die Landesregierung am Mittwoch in den Landtag einbrachte. In der ersten Lesung verzichtete das Parlament auf eine Aussprache.  Seit 2005 obliegen den Ländern und der Bundesnetzagentur Regulierungsaufgaben in Bezug auf Strom- und Gasnetzbetreiber. In Baden-Württemberg unterliegen rund […]

Stuttgart. Baden-Württemberg erhält eine unabhängige Landesregulierungsbehörde (LRegBG). Die sieht der Gesetzentwurf über die Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde vor, den die Landesregierung am Mittwoch in den Landtag einbrachte. In der ersten Lesung verzichtete das Parlament auf eine Aussprache. 
Seit 2005 obliegen den Ländern und der Bundesnetzagentur Regulierungsaufgaben in Bezug auf Strom- und Gasnetzbetreiber. In Baden-Württemberg unterliegen rund 225 Strom- und Gasnetzbetreiber, die weniger als 100 000 Kunden angeschlossen haben und deren Netz vollständig innerhalb Baden-Württembergs liegt, der Regulierungsaufsicht des Landes. Für die übrigen baden-württembergischen Strom- und Gasnetzbetreiber, deren Netze über die Grenzen Baden-Württembergs hinausgehen bzw. an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, ist die Bundesnetzagentur in Bonn zuständig.
 Die Regulierung der Strom- und Gasversorgungsnetze hat zum Ziel, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Strom und Gas und einen langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen zu sichern. Mit der unabhängigen, weiterhin im Umweltministerium tätigen Behörde setzt das Land EU-Recht um. Die Regulierungsbehörde und ihre Beschäftigten sind nicht an Weisungen von außerhalb der Behörde gebunden und werden unparteiisch und unabhängig von Unternehmen, politischen Stellen und Marktinteressen sein. Die Beschäftigen dürfen kein Energieversorgungsunternehmen innehaben oder in der Geschäftsleitung, als Aufsichtsratsmitglied oder auf andere Weise unselbstständig oder selbstständig für ein solches Unternehmen oder für einen Verband der Energiewirtschaft tätig sein. Die Dienstaufsicht obliegt dem Umweltministerium.

Quelle/Autor: Wolf Günthner

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27. Januar 2016