Debatten im Landtag vom 21. Dezember 2016

Landtag ändert Volksabstimmungsgesetz

Stuttgart. Ohne Aussprache hat der Landtag am Mittwoch die Änderung des Volksabstimmungsgesetzes beschlossen. Gegen den gemeinsamen Antrag aller fünf im Parlament vertretenen Fraktionen stimmte lediglich ein AfD-Abgeordneter. Durch die Novellierung des noch jungen Gesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode sollen Volksanträge, die beim Landtag angezeigt worden sind, leichter zugänglich gemacht werden. Sie werden künftig nicht nur […]

Stuttgart. Ohne Aussprache hat der Landtag am Mittwoch die Änderung des Volksabstimmungsgesetzes beschlossen. Gegen den gemeinsamen Antrag aller fünf im Parlament vertretenen Fraktionen stimmte lediglich ein AfD-Abgeordneter. Durch die Novellierung des noch jungen Gesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode sollen Volksanträge, die beim Landtag angezeigt worden sind, leichter zugänglich gemacht werden. Sie werden künftig nicht nur im „Staatsanzeiger für Baden-Württemberg“ bekannt gemacht, sondern auch auf der Internetseite des Landtags.
Die ersten Erfahrungen mit dem Volksantrag hätten gezeigt, dass die vorgesehene Bekanntmachung im „Staatsanzeiger“ bei entsprechendem Umfang des Volksantrags zu teilweise erheblichem Aufwand führen kann. Dies werde durch die veränderte Form der Bekanntmachung vermieden, heißt es in der Gesetzesvorlage. Im „Staatsanzeiger“ soll künftig der Gegenstand des Volksantrags kurz benannt werden, auf der Internetseite des Landtags der volle Wortlaut des Volksantrags und seine Begründung bekannt gemacht werden.
Außerdem beschloss der Ständige Ausschuss, dass der Volksantrag und seine Begründung zur Einsichtnahme in ein gedrucktes Exemplar im Landtag bereitgehalten werden. Damit wird auch Bürgern die Einsichtnahme ermöglicht, die nicht über einen Internetzugang verfügen.
Der Landtag hatte zur Stärkung der direktdemokratischen Elemente das Volksabstimmungsgesetz beschlossen. Durch die Änderung der Landesverfassung wurde damals ein Volksantrag eingeführt, wonach 0,5 Prozent der Wahlberechtigten den Landtag verpflichten können, sich mit dem Gegenstand des Volksantrags zu befassen.

Quelle/Autor: Wolf Günthner

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21. Dezember 2016