Bei Beschwerden ans Oberste Landesgericht wenden

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist jetzt zuständig, wenn Bieter mit Entscheidungen der Vergabekammern im Freistaat nicht einverstanden sind und sich beschweren wollen. Die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar. Für diese Verfahrensweise hatte Bayern am 24. November vergangenen Jahres die entsprechende Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz erlassen. OLG schließt begonnene Verfahren ab Beschwerdeverfahren, […]

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist jetzt zuständig, wenn Bieter mit Entscheidungen der Vergabekammern im Freistaat nicht einverstanden sind und sich beschweren wollen. Die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar. Für diese Verfahrensweise hatte Bayern am 24. November vergangenen Jahres die entsprechende Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz erlassen.

OLG schließt begonnene Verfahren ab

Beschwerdeverfahren, die zum Jahreswechsel bereits anhängig waren, führt das Oberlandesgericht (OLG) München noch zu Ende. Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Oberste Landesgericht will der Gesetzgeber die Rechtsprechung stärken – durch eine bessere Spezialisierung und Vereinheitlichung. Geregelt wird die Übertragung der Verantwortlichkeit in Paragraph 33, Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung. Demnach erfolgt die Übertragung der Rechtsprechung auf das Bayerische Oberste Landesgericht nicht nur bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern. Sie gilt auch für Entscheidungen über Rechtssachen, für die nach den Paragraphen 57 (Absatz 2), 63 (Absatz 4), 83, 85 und 86 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) die Oberlandesgerichte zuständig sind.

Quellen