Leitlinien der EU-Kommission zur Dringlichkeitsvergabe

Die EU- Kommission veröffentlichte im EU-Amtsblatt vom 1. April 2020 Leitlinien zur Nutzung der Vergaberegeln in Notsituationen. Nach dem BMWi hat sich nun auch die EU-Kommission mit Leitlinien für Vergabeverfahren in Krisenzeiten zu Wort gemeldet und ergänzt damit die Richtlinien des Bundesministeriums. In der Einleitung beschreibt die EU, warum diese Leitlinien auf europäischer Ebenen notwendig […]

Die EU- Kommission veröffentlichte im EU-Amtsblatt vom 1. April 2020 Leitlinien zur Nutzung der Vergaberegeln in Notsituationen.

Nach dem BMWi hat sich nun auch die EU-Kommission mit Leitlinien für Vergabeverfahren in Krisenzeiten zu Wort gemeldet und ergänzt damit die Richtlinien des Bundesministeriums. In der Einleitung beschreibt die EU, warum diese Leitlinien auf europäischer Ebenen notwendig sind:

Die COVID-19-Pandemie ist eine Gesundheitskrise, die schnelle und intelligente Lösungen und Flexibilität erfordert, wenn es darum geht, eine explodierende Nachfrage nach ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu bewältigen, während bestimmte Lieferketten unterbrochen sind. Die öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten stehen bei den meisten dieser Waren und Dienstleistungen an vorderster Front. 

Sie müssen sicherstellen, dass persönliche Schutzausrüstungen wie Gesichtsmasken und Schutzhandschuhe, Medizinprodukte (insbesondere Beatmungsgeräte) und andere medizinische Ausrüstung, aber auch Krankenhaus- und IT-Infrastrukturen zur Verfügung stehen, um nur einige ihrer Aufgaben zu nennen. […] Zur besseren Anpassung ihrer Unterstützung an diese Notsituation erläutert die Kommission in diesen Leitlinien, welche Optionen und Flexibilitätsmöglichkeiten im Rahmen des EU-Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Beschaffung der zur Bewältigung der Krise erforderlichen Lieferungen, Dienstleistungen und Leistungen zur Verfügung stehen.“

Optionen der öffentlichen Auftraggeber

Der Leitfaden (Amtsblatt der EU, 2020/ C 108 I/01) soll den öffentlichen Vergabestellen aufzeigen, welche flexiblen Lösungen für die öffentliche Vergabe bereitstehen. So erlaubt etwa Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU, dass öffentliche Auftraggeber direkt mit potenziellen Auftragnehmern verhandeln können. In diesem Sinne stellt die de facto-Vergabe eine Direktvergabe dar. 

Es bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung, der Fristen oder der Mindestanzahl der zu konsultierenden Bewerber oder sonstige verfahrenstechnische Anforderungen. Dieses Vergabeverfahren ist lediglich physischen/technischen Zwängen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit und Schnelligkeit der Lieferung unterworfen. Öffentliche Auftraggeber haben auch die Möglichkeit, „mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen.“

Dateien:
Mitteilung_der_EU-Kommission_Dringlichkeitsvergaben_010420.pdf1,52 Mi
Quelle/Autor: Ausschreibungsdienst