Teil 3 unserer Serie: Übermittlung Teilnahmeanträge

Der Grundsatz wird in § 53 Abs. 1 VgV geregelt: Danach übermitteln Unternehmen ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV (vgl. für Bauaufträge auch § 11 EU Abs. 4 VOB/A). Der Textform wird dabei entsprochen, wenn die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in […]

Der Grundsatz wird in § 53 Abs. 1 VgV geregelt: Danach übermitteln Unternehmen ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10 VgV (vgl. für Bauaufträge auch § 11 EU Abs. 4 VOB/A).

Der Textform wird dabei entsprochen, wenn die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in der Form einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger erstellt werden. So kann insbesondere auf eine Unterschrift verzichtet werden, die bei einem konventionellen Einreichungsverfahren nicht selten in dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot fehlte und einen Ausschluss nach sich zog.

Was elektronische Mittel sind, bestimmt aber nicht etwa § 10 VgV, sondern vielmehr § 9 VgV. Elektronische Mittel sind danach Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung. Erfasst werden somit sowohl die Hardware als auch die Software. § 10 VgV regelt dagegen die Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel.

§ 53 Abs. 1 VgV ist eine Vorschrift, für deren zwingende Anwendbarkeit eine Übergangsregelung besteht. So konnten gem. § 81 S. 1 VgV zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Abs. 4 S. 1 GWB bis zum 18.04.2017, andere öffentliche Auftraggeber können noch bis zum 18.10.2018, abweichend von § 53 Abs. 1 VgV die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen.

Auftraggeber sollten für Vergabeverfahren, die in den nächsten Tagen – und damit vor dem 18.10.2018 – begonnen werden, dann aber zumeist über den 18.10.2018 hinausgehend auch noch laufen, im Auge behalten, dass hier eine eindeutige Regelung zur Anwendbarkeit von § 53 Abs. 1 VgV fehlt. So könnte es sich anbieten, § 53 Abs. 1 VgV und damit das neue Einreichungsverfahren bereits vor dem 18.10.2018 in der Vergabekonzeption zu berücksichtigen.

Der Beitrag ist Teil einer Serie zum Thema der E-Vergabe. Schritt für Schritt soll den Leserinnen und Lesern so der Einstieg in die Materie ermöglicht werden. Lesen Sie im nächsten Beitrag, wann Auftraggeber auf die Einreichung mithilfe elektronischer Mittel verzichten und unter welchen Voraussetzungen elektronische Signaturen gefordert werden können.

 

Über den Autor:

Patrick Thomas ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht in der Sozietät HFK Rechtsanwälte LLP und Teil des standortübergreifenden Fachteams für Vergaberecht. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der vergaberechtlichen Beratung von Auftraggebern und Bietern aus der Bau- und der Versorgungswirtschaft. Erst kürzlich ist im Verlag C.H.Beck das Werk „eVergabe“ aus der Reihe PraxisWissen Vergaberecht erschienen. In diesem von Patrick Thomas mitherausgegebenen Werk wird das Thema eVergabe umfassend erläutert.

Kontakt:

Patrick Thomas
Telefon 069.97 58 22 156
Telefax 069.97 58 22 225
thomas(at)hfk.de
www.hfk.de 

Quelle/Autor: Patrick Thomas