Aufhebung von Vergabeverfahren

Ein öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle) unterliegt keinem Kontrahierungszwang, er ist deshalb nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden. Er kann ein Verfahren wirksam aufheben, wenn ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt, selbst wenn die Vergabestelle diesen selbst zu vertreten hat (VK Bund, VPR 2017, 232). Unwirksam ist eine Aufhebung nur dann, wenn sie zum Schein […]

Ein öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle) unterliegt keinem Kontrahierungszwang, er ist deshalb nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden. Er kann ein Verfahren wirksam aufheben, wenn ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt, selbst wenn die Vergabestelle diesen selbst zu vertreten hat (VK Bund, VPR 2017, 232). Unwirksam ist eine Aufhebung nur dann, wenn sie zum Schein erfolgt bzw. in manipulativer Weise eingesetzt wird (OLG Brandenburg, VPR 2016, 101).

Das Gesetz benennt Gründe, die dem Auftraggeber erlauben, eine Ausschreibung wirksam aufzuheben (vgl. § 17 VOB/A 2016, § 63 VgV). Dies ist insbesondere der Fall, wenn kein Angebot eingeht, dass den Ausschreibungsbedingungen entspricht, sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde, oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen. Eine solche wirksame Aufhebung kann rechtmäßig oder rechtswidrig sein.

Ein Vergabeverfahren kann nur dann rechtmäßig aufgehoben werden, wenn die Vergabestelle für die Aufhebungsgründe nicht verantwortlich ist. Tritt z. B. erst nach Einleitung des Vergabeverfahrens eine Gesetzesänderung ein, nach der es für die Vergabestelle objektiv sinnlos oder unzumutbar ist, am ursprünglichen Beschaffungsbedarf festzuhalten, sind ihm diese Umstände nicht zurechenbar (VK Hessen, 24.05.2018 – 69d-VK-27/2017). Sie darf das Verfahren rechtmäßig und damit kostenneutral aufheben.

Gleiches gilt, wenn eine ordnungsgemäße und gut dokumentierte Kostenschätzung vorliegt, aber alle Angebote deutlich teurer sind, sodass die Beschaffung nicht finanzierbar ist. Hat die Vergabestelle dagegen keine ordnungsgemäße Kostenschätzung vorgenommen, hat sie den Aufhebungsgrund selbst zu vertreten (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2018, 1016). Auch in diesem Fall wäre die Aufhebung zwar wirksam, jedoch rechtswidrig. Eine rechtswidrige, aber wirksame Aufhebung führt zu Schadensersatzansprüchen der Bieter oder Bewerber (VK Baden-Württemberg, VPR 2018, 21).

 

Über den Autor:


Melina Eberts, LL.M. ist Rechtsanwältin in Heppenheim mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Bau- & Immobilienrecht. Sie berät ihre Mandanten insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung. Als freie Mitarbeiterin unterstützt sie die Redaktion von „ibr-online“ und „vpr-online“ und ist Ansprechpartnerin für das Vergaberecht. Dabei bereitet sie aktuelle gerichtliche Entscheidungen auf und betreut die Online-Dienste, sowie die zweimonatlich erscheinende Zeitschrift „VPR – Vergabepraxis & -recht“.


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Quelle/Autor: Melina Eberts