Fristverkürzung bei kommunalen Vergaben möglich

Um in der Corona-Pandemie wirtschaftlich gegenzusteuern, hat die öffentliche Hand Vorschriften zur Vergabe auf Bundesebene und bei staatlichen Beschaffungsstellen gelockert. Dazu gehören Fristverkürzungen, die Auftragsvergaben beschleunigen können. Eine solche Erleichterung gibt es in Bayern auch für Kommunen, wie aus einem Rundschreiben des Landesinnenministeriums hervorgeht. Demnach gilt – befristet bis zum 31.Dezember 2021 – auch für […]

Um in der Corona-Pandemie wirtschaftlich gegenzusteuern, hat die öffentliche Hand Vorschriften zur Vergabe auf Bundesebene und bei staatlichen Beschaffungsstellen gelockert. Dazu gehören Fristverkürzungen, die Auftragsvergaben beschleunigen können. Eine solche Erleichterung gibt es in Bayern auch für Kommunen, wie aus einem Rundschreiben des Landesinnenministeriums hervorgeht.

Demnach gilt – befristet bis zum 31.Dezember 2021 – auch für die Vergabe von kommunalen Aufträgen, dass im Einzelfall für Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte eine kürzere Angebotsfrist möglich ist: Diese kann weniger als zehn Kalendertage betragen – sofern es auch dann für Bieter noch möglich ist, ein Angebot zu erarbeiten (Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A).

Weniger streng bei Begründung der Dringlichkeit

Bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen für Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte kann für die jeweiligen Vergabeverfahren in der Regel von den Verkürzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden, die das Vergaberecht bei hinreichend begründeter Dringlichkeit vorsieht. Vorübergehend ist ein weniger strenger Maßstab an die Begründung anzulegen.

In seinem Rundschreiben erläutert das Ministerium auch Erleichterungen für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oberhalb der EU-Schwellenwerte, diese finden sich hier.

Quelle