Neue EU-Schwellenwerte ab 01. Januar 2016

Aktuelle EU-Verordnungen vom 25.11.15 sehen die Änderung der EU-Schwellenwerte zum 1.1.2016 vor. Ob das EU-Vergaberecht Anwendung bei öffentlichen Aufträgen findet, regelt unter Anderem der Auftragswert. Überschreitet der Auftragswert einen bestimmten Schwellenwert, ist eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen. Diese Schwellenwerte werden im Abstand von zwei Jahren von der Europäischen Kommission überprüft und wie im jetzigen Fall angepasst. […]

Aktuelle EU-Verordnungen vom 25.11.15 sehen die Änderung der EU-Schwellenwerte zum 1.1.2016 vor.

Ob das EU-Vergaberecht Anwendung bei öffentlichen Aufträgen findet, regelt unter Anderem der Auftragswert. Überschreitet der Auftragswert einen bestimmten Schwellenwert, ist eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen. Diese Schwellenwerte werden im Abstand von zwei Jahren von der Europäischen Kommission überprüft und wie im jetzigen Fall angepasst. Grund dafür sind Kursschwankungen zwischen dem Sonderziehungsrecht (künstliche Währung in dem sie Shwellenwerte vorgegeben werden und von der EU im Euro umgerechnet werden müssen) und dem Euro.

Die neuen Schwellenwerte betragen ab dem 01.01.2016:

•    für Bauaufträge: EUR 5.225.000 € (bisher 5.186.000 €)
•    für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 209.000 € (bisher 207.000 €)
•    bei obersten und oberen Bundesbehörden: 135.000 € (bisher EUR 134.000 €)
•    für Konzessionsvergaben: 5.225.000 € (bisher 5.186.000 €)
•    für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 418.000 € (bisher 414.000 €)

Quelle: Vergabeblog.de vom 30/11/2015, Nr. 24315