Vergaben und Feiertage

Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt seines Eingangs noch kein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 1 GWB). Ein Zuschlag kann wirksam erteilt werden, wenn die unterlegenen Bieter darüber informiert wurden, wer den Zuschlag erhalten soll, warum ihr eigenes Angebot nicht den Zuschlag erhält und an welchem Datum frühestens der Zuschlag erteilt […]

Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt seines Eingangs noch kein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 1 GWB). Ein Zuschlag kann wirksam erteilt werden, wenn die unterlegenen Bieter darüber informiert wurden, wer den Zuschlag erhalten soll, warum ihr eigenes Angebot nicht den Zuschlag erhält und an welchem Datum frühestens der Zuschlag erteilt wird (§ 134 GWB). Dieses sogenannte Vorabinformationsschreiben setzt ab dem Folgetag der Absendung eine Wartefrist in Gang. Diese umfasst 15 Kalendertage, bzw. bei Fax-Übermittlung 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB). Diese Frist soll den Bietern ermöglichen, rechtzeitig vor Zuschlagserteilung Fehler noch angreifen und einen wirksamen Zuschlag verhindern zu können. Denn ist ein wirksam erteilter Zuschlag erst erfolgt, führt dies zu einem wirksamen Vertragsschluss, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Für die Berechnung dieser Wartefrist maßgeblich sind die zwischen dem Tag nach Absendung der Information (= Tag 1) und dem Vortag des Zuschlags (= mindestens Tag 10) liegenden Kalendertage. Dabei ist unerheblich, ob der Fristbeginn auf einen Feiertag fällt. Die Frist endet nach Ablauf von zehn (bzw. fünfzehn) Kalendertagen, wiederum unabhängig davon, ob das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. Die Frist wird nicht auf den nächsten Werktag verlängert. Der § 193 BGB ist nicht anwendbar, weil am Ende der Informations- und Wartefrist keine Handlung vorzunehmen ist, sondern eine Rechtswirkung – das Ende des Zuschlagsverbots – eintritt.

Dennoch können gehäufte Feiertage ausnahmsweise den bezweckten Rechtsschutz drastisch einschränken. Insbesondere kurz vor Weihnachts- und Osterfeiertagen sollte dieser Frist deshalb besondere Beachtung geschenkt werden.

Das OLG Düsseldorf hielt verbleibende dreieinhalb Werktage (VPR 2015, 48) bzw. vier bis fünf Werktage (VPR 2017, 36) für unangemessen kurz, um den bezweckten Rechtsschutz wahrzunehmen und nahm deshalb an, dass die Wartefrist gar nicht in Gang gesetzt wurde. Für verbleibende sieben Werktage über die Osterzeit nahm die VK Sachsen-Anhalt (VPR 2018, 250) an, dass der Rechtsschutz nicht ungewöhnlich eingeschränkt wurde.

Auftraggeber sollten deshalb auch bei den bevorstehenden Weihnachtstagen wieder darauf achten, ihre Vorabinformation so absenden, dass mindestens sechs Werktage bis zum angesetzten Zuschlagstermin verbleiben, um das Risiko auszuschließen, dass der Lauf der Wartefrist nicht ausgelöst wird. Diese (Mindest-)Wartefrist darf dabei auch von Anfang an mit mehr als zehn Kalendertagen bemessen werden.

Bietern kann dagegen nur geraten werden, trotz Zeitdrucks fristgerecht die Vergabekammer anzurufen, um rechtssicher einen wirksamen Zuschlag zu vermeiden.

 

Über den Autor:

Melina Eberts, LL.M. ist Rechtsanwältin in Heppenheim mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Bau- & Immobilienrecht. Sie berät ihre Mandanten insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung. Als freie Mitarbeiterin unterstützt sie die Redaktion von „ibr-online“ und „vpr-online“ und ist Ansprechpartnerin für das Vergaberecht. Dabei bereitet sie aktuelle gerichtliche Entscheidungen auf und betreut die Online-Dienste, sowie die zweimonatlich erscheinende Zeitschrift „VPR – Vergabepraxis & -recht“.


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Quelle/Autor: Melina Eberts