Vergabestellen müssen die Bieterbrille aufsetzen

Unter dem Motto „Sicher bei der Vergabe“ standen auf dem Vergabetag in Stuttgart Fragen zur Vergabe von Planungsleistungen zur Debatte. Diskutiert wurde etwa, was Auftraggeber tun sollten, um bei Ausschreibungen mehr Bieter zu gewinnen, und was Kommunen bald beachten müssen, wenn sie Planerleistungen unterhalb der Schwellenwerte vergeben. Die Sanierung der Oper in Köln könnte ein […]

Unter dem Motto „Sicher bei der Vergabe“ standen auf dem Vergabetag in Stuttgart Fragen zur Vergabe von Planungsleistungen zur Debatte. Diskutiert wurde etwa, was Auftraggeber tun sollten, um bei Ausschreibungen mehr Bieter zu gewinnen, und was Kommunen bald beachten müssen, wenn sie Planerleistungen unterhalb der Schwellenwerte vergeben.

Die Sanierung der Oper in Köln könnte ein Negativbeispiel ähnlich dem der Elbphilharmonie in Hamburg werden. Die Planungskosten sind von ursprünglich 292 Millionen Euro auf 580 Millionen Euro gestiegen. „Verhindern lässt sich so etwas nur, indem man die Vergabe gut vorbereitet“, sagt Norbert Portz vom Deutschen Städte -und Gemeindebund. Das spare Geld, Zeit und Ärger, sagte er.

Aktuell gibt es Portz zufolge zu wenig Angebote bei Ausschreibungen. Vergabestellen müssten daher „die Bieterbrille aufsetzen“ und es den Bietern leicht machen, sich zu bewerben. Dafür sei es nötig, die Vergabeunterlagen schlank zu gestalten, eine klare Leistungsbeschreibung zu erstellen und beim Nachweis der Eignung auf Eigenerklärungen zurückzugreifen. Zudem dürfe man Referenzen nicht zu eng auslegen. „Will eine Kommune einen Kindergarten bauen, können dafür auch Referenzen für einen Schulbau ausreichen“, so Portz.

Konfliktpotenzial sieht er bei den Zuschlagskriterien. „Es gilt zwar auch bei der Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. Aber hier kann es nur um einen Qualitätswettbewerb gehen.“ Denn mit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) seien Festpreise oder Festkosten vorgegeben.

Neue Regeln für kommunale Auftraggeber unterhalb der Schwelle

Als Schreckgespenst für kommunale Auftraggeber bezeichnete Kai-Markus Schenek von Iuscomm Rechtsanwälte in Stuttgart, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Seit Oktober müssen die Landesbehörden sie zwingend beachten. Für kommunale Auftraggeber gilt sie noch nicht.

„Das Innenministerium muss dafür erst einen Anwendungsbefehl erlassen“, sagte Schenek. Damit sei im ersten Quartal zu rechnen. Schenek zufolge werde die UVgO den kommunalen Auftraggebern lediglich zur Anwendung empfohlen. „Sind kommunale Auftraggeber damit also frei? Nein!“, sagt er. Die Empfehlung stelle den Regelfall dar. Für Ausnahmen bräuchten öffentliche Auftraggeber einen Grund.

Schenek begründete dies mit Paragraf 50 der UVgO. Der schreibt vor, dass Leistungen, die freiberuflich angeboten werden, grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. „Das bedeutet, dass sich Auftraggeber über die Struktur des Vergabeverfahrens, den Zugang der interessierten Unternehmen zum Verfahren sowie die Durchführung des eigentlichen Wettbewerbsverfahrens Gedanken machen müssen“, so der Jurist. Als Regelfall für die Vergabe freiberuflicher Leistungen sieht er das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

In einem Appell wandte sich Jochen Fritz, Geschäftsführer des Ingenieurbüros Fritz Planung mit Sitz in Bad Urach, an die öffentlichen Auftraggeber: „Etwa die Hälfte der Verfahren ist bereits vorentschieden oder es gibt zumindest eine starke Tendenz für einen Bewerber. Wenn Auftraggeber bereits wissen, wer den Auftrag bekommen soll, sollten sie wenigstens den Aufwand für die anderen Bewerber gering halten.“ Es sei ärgerlich, Geld in den Sand zu setzen für ein reines Schaulaufen. Die üblichen Selbstkosten für ein VgV-Verfahren taxierte Fritz auf 5000 bis 10 000 Euro.

Eric Zimmermann, Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg, warnte davor, die Eignungskriterien im Vergabeverfahren zu anspruchsvoll zu gestalten. „Sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dürfen nicht zu einer Marktbereinigung genutzt werden.“ Kleine Büros und Berufsanfänger dürften dadurch weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

Der Preis ist aufgrund der Geltung der HOAI weitgehend vorgegeben

Honorarvereinbarungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind nicht wirksam, erklärte Peter Kalte, Geschäftsführer der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht in Mannheim. Preisrecht breche Vertragsrecht. In diesem Fall könne ein Vertrag rechtlich ungültig sein, sagte er. Der Preis ist Kalte zufolge aufgrund der Geltung der HOAI weitgehend vorgegeben. Damit dürften nur kleinere Bereiche wie etwa der Umbauzuschlag vom Bieter geändert werden.

„Vergütungsbestimmungen in den Vergabeunterlagen, die im Widerspruch zur HOAI stehen, sind vom Bieter zu rügen“, so Kalte. Andernfalls würden rechtlich unzumutbare Auftragsbedingungen vorliegen. Umgekehrt, sollten Bieter gegen die HOAI verstoßen, seien sie vom Verfahren auszuschließen.