Erreicht ein Auftrag einen festgelegten Nettoauftragswert sog. Schwellenwerte, müssen EU-Länder bei der Vergabe nach dem Kartellvergaberecht, 4.Teil des GWB, zusätzlich zum nationalen Recht EU-Vorgaben berücksichtigen.
Derzeit liegen die Schwellenwerte bei:
Alle 2 Jahre werden die Schwellenwerte von den EU-Vergaberichtlinien bestimmt und neu angepasst, zuletzt 2020.
vgl. Schwellenwerte national
vgl. EU-Schwellenwerte
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