Öffentliche Verwaltungen in Deutschland sind vergaberechtlich dazu verpflichtet, Waren-, Bau- und Dienstleistungen ab einem bestimmten Auftragswert öffentlich bekannt zu machen. Wie die Bekanntmachung eines nationalen Vergabeverfahrens erfolgen muss regelt § 12 VOB/A und § 12 VOL/A. Europaweite Bekanntmachungen müssen gemäß § 12 a VOB/A, § 15 EG VOL/A sowie § 9 VOF erfolgen.
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