Das Diskriminierungsverbot (auch Gleichbehandlungsgebot) des § 97 Abs. 2 GWB resultiert aus dem Ziel des EU-Vergaberechts, einen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen. Eine Bevorzugung nationaler Bieter ist daher unzulässig. Alle Bieter müssen vom öffentlichen Auftraggeber gleich behandel werden.
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