Bei Vergabeverfahren müssen die EU-Richtlinien angewendet werden, bei denen das Auftragsvolumen die von der EU festgelegten Schwellenwerten überschreiten. Diese Grenzen sind im Einzelnen:
Alle zwei Jahre werden diese Schwellenwerte von der EU angepasst, zuletzt 2020.
vgl. europäische Schwellenwerte
vgl. nationale Schwellenwerte
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