Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit Bieter bei laufenden Insolvenzverfahren, Auflösung des Unternehmens oder aus ähnlichen Gründen vom Angebot auszuschließen. Dies liegt in seinem Ermessen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Auftraggeber in seiner Vergabebekanntmachung Nachweise zu diesen Sachverhalten gefordert hat, ist der Ausschluss nicht möglich.
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