Auftragsverfahren dürfen durch keinerlei Interessenkollision beeinflusst werden, z.B. durch gleichzeitiges tätig werden des Auftraggebers und des Bieters. Laut § 6 VgV ist daher ein Ausschluss von bestimmten Personen auf der Seite des öffentlichen Auftraggebers von der Teilnahme am Vergabeprozess vorgesehen.
vgl. Projektant
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