Lieferaufträge haben die Beschaffung von Waren zum Kauf, zum Leasing, zur Miete oder zur Pacht zum Ziel (§ 103 Abs. 2 GWB). Nur bewegliche Sachen und sonstige Gegenstände, wie z.B. Strom und Gas, können Gegenstand von Lieferaufträgen sein. Deren Vergabe ist in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) geregelt.
vgl. Bauauftrag
vgl. Dienstleistungsauftrag
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