Bei Bauvergaben ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet nach §16 VOB/A, bei unvollständigen Angeboten eine Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise einzufordern. Bei Vergaben im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen steht dies nach §16 Abs.2 VOL/A und §56 Abs.2 VgV in seinem Ermessen.
Nachforderungen sind zur Aufklärung in Bezug auf das Angebot zulässig, sofern darin keine unzulässige Nachverhandlung zu sehen ist.
vgl. Nachverhandlungen
26. Februar 2019 | 9:30 bis 13:30
Stuttgart, Erfolgreiche Teilnahme an der eVergabe
27. Februar 2019 | 9:00 bis 16:00
Stuttgart, Schulung Vergabemanager
7. März 2019 | 9:00 bis 13:00
Stuttgart, Schulung Vergabeassistent
12. März 2019 | 9:30 bis 13:30
Stuttgart, Erfolgreiche Teilnahme an der eVergabe
Einen Überblick finden Sie hier.
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