§102 des Gesetzes gegen Gewerbebeschränkungen gibt Bietern die Möglichkeit, bei nachträglich festgestellten Verstößen durch den Auftraggeber, eine Nachprüfung der Vergabe durch die zuständige Vergabekammer zu veranlassen, sofern die Vergabestelle den Auftrag noch nicht erteilt hat. Der Fehler muss jedoch zuvor bei der Vergabestelle gerügt werden.
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