Gleiche Chancen für alle

Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Festlegung, was er beschaffen will, in Ansatz ungebunden. Er kann verlangen, dass vorhandene Technik durch einen neuen Auftragnehmer weitergenutzt wird. Die eingeräumte und sogar bevorzugte Nutzung der vorhandenen Ausrüstung verstößt nur dann gegen das Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgebot, wenn der Ausrüstungsgegenstand ausschließlich auf das System eines potenziellen Bieters ausgerichtet ist. […]