Information von Bietern über Vergabeplattform

Sie als öffentlicher Auftraggeber müssen Bieter, deren Angebote bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigt werden, vor der Vergabe des Auftrags an einen Wettbewerber unverzüglich in Textform informieren. Die Information muss nach § 134 Abs. 1 GWB den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des Angebotes sowie den frühesten Zeitpunkt […]