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Gerichtsentscheidung

Standesamt darf sich nicht weigern

Standesämter dürfen die Eintragung der Scheidung im Personenstandsregister wegen eines unrichtigen Heiratsdatums im Scheidungsbeschluss nicht verweigern. Gegebenenfalls kann eine Eintragungsanordnung durch Gerichtsbeschluss erfolgen, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (AZ: 17 WF 148/23).

Standesämter dürfen die Eintragung der Scheidung im Personenstandsregister wegen eines unrichtigen Heiratsdatums im Scheidungsbeschluss nicht verweigern.

dpa/0/Wolfgang Filser)

Celle. Gegenstand des Verfahrens war zunächst ein Antrag auf Prozesskostenhilfe einer Beschwerdeführerin, nachdem das zuständige Standesamt sich geweigert hatte, die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung ihrer Ehe im Personenstandsregister einzutragen. Das Standesamt monierte, dass in dem Scheidungsbeschluss ein unrichtiges Heiratsdatum eingetragen war.

Die geschiedene Antragstellerin beabsichtigte deshalb die Einreichung einer gerichtlichen Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Scheidungsbeschluss zu berichtigen sei. Für diese Klage beantragte sie Verfahrenskostenhilfe, die ihr aber verweigert wurde.

Allerdings sei ein Standesamt auch bei der unrichtigen Bezeichnung des Heiratsdatums im Scheidungsbeschluss dazu verpflichtet, die Eintragung der rechtskräftigen Scheidung im Personenstandsregister zu vollziehen.

Das Standesamt nehme Eintragungen im Personenstandsregister grundsätzlich aufgrund vorgelegter öffentlicher Urkunden, gegebenenfalls auch nach eigenen Ermittlungen, vor. Verweigert ein Standesamt trotz einer vorgelegten öffentlichen Urkunde die Eintragung, könne man laut OLG die Eintragung dadurch erzwingen, dass sie beim zuständigen Amtsgericht eine Anordnung erwirkt, mit der das Standesamt angewiesen wird, die Eintragung vorzunehmen. (sta)

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