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Expertenbeitrag: Was Journalisten nach Vergaben wissen dürfen
Behörden müssen Journalisten nach dem Landespressegesetz Auskünfte zu ihren öffentlichen Aufgaben erteilen. Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn dem etwa ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse entgegensteht. Gerade bei großen und umstrittenen Beschaffungsvorhaben können Pressevertreter und Beschaffungspraktiker in Konflikt geraten.

Journalisten haben einen Auskunftsanspruch – doch nicht immer muss die Vergabestelle ihn erfüllen. Foto: dpa/imageBROKER/Mariano Gaspar
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