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Expertenbeitrag: Wenn sich der Auftrag nachträglich ändert
Nachträgliche Änderungen an einem bereits vergebenen öffentlichen Auftrag sind zulässig. Doch bestimmte Auftragsänderungen müssen gemäß Vergaberecht im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Durch diese öffentliche Bekanntgabe ist es möglich, den ursprünglichen Auftragswert um bis zu 50 Prozent ohne Ausschreibung zu erweitern.

Was tun, wenn sich zeigt, dass nachträgliche Änderungen am Auftrag nötig sind? Dies erfordert eine Bekanntmachung der Änderung im EU-Amtsblatt.
dpa/Westend61/LOUIS CHRISTIAN)