Kommunalwahl

Die Kandidatensuche hat bereits begonnen

Bis zur Kommunalwahl am 9. Juni 2024 scheint es noch ein weiter Weg. Der Termin rückt aber näher, wenn man sich die Vorgaben dafür anschaut. Schon bis Ende März müssen beispielsweise im spätesten Fall die Wahlvorschläge abgegeben werden. Wer mit dem Suchen von Kandidaten erst im nächsten Jahr beginnt, läuft Gefahr, nicht ins Rennen gehen zu können.

Themenbild - Europawahl, Kommunalwahl 2019 Winden 26.05.2019 Bild: Europawahl, Kommunalwahl, Waehler bei der Stimmabgabe, Waehler wirft Wahlumschlag, Stimme in eine Wahlurne, Hand, Finger Themenbild, Featurebild, Symbolbild

dpa/Eibner-Pressefoto/Daniel Fleig)

Stuttgart . Der Kreisverband der CDU in Ravensburg hat schon erste Kandidaten gefunden für den Kreistag, in Meckenbeuren gab es eine zentrale Veranstaltung mit Friedhelm Werner, dem Leiter des Bildungswerks für Kommunalpolitik und das Frauenpolitische Forum in Lahr hat in einem Brief an die Fraktionsvorsitzenden gefordert, mehr Frauen auf aussichtsreichen Listenplätzen aufzustellen. Die drei Beispiele zeigen, dass an der kommunalpolitischen Basis seit dem Ende der sitzungsfreien Zeit große Aktivität um sich greift. Fest in den Blick nehmen die Verantwortlichen vor Ort die Kommunalwahl am 9. Juni 2024.

Viele Fristen laufen bis zum Wahlsonntag

Dieser Termin liegt zwar achteinhalb Monate entfernt, allerdings gibt es Fristen und Vorgaben für eine Kommunalwahl, die die Aufbruchstimmung durchaus rechtfertigen. Jetzt gilt es nach Kandidaten Ausschau zu halten, Themen für den Wahlkampf festzulegen und in die Planung desselben einzusteigen. Was die Formalien angeht, sind beide Seiten gefordert: die Parteien und Wählervereinigungen vor Ort, aber auch die jeweiligen Verwaltungen.

Letztere haben in den meisten Fällen den ersten wichtigen Schritt schon vor der Sommerpause gemacht und geprüft, welche Größe der Gemeinderat künftig haben wird. In der Folge hatte der Gemeinderat darüber abzustimmen. In Orten mit unechter Teilortswahl galt es vielfach auch darüber zu befinden, ob der besondere Wahlmodus, den es so nur in Baden-Württemberg gibt, beibehalten werden soll. Der Trend zeigt zwar, dass wie vor anderen Kommunalwahlen auch diesmal einige Kommunen die unechte Teilortswahl abgeschafft haben. Das Tauberbischofsheim-Urteil des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs hat aber nicht unbedingt zu einer größeren „Fluchtbewegung“ weg von der unechten Teilortswahl geführt.

Die Parteien und Wählervereinigungen sind mitten in der Findungsphase angelangt. Es geht darum, Menschen für die eigene Liste zu finden. Der große Zeitaufwand, aber auch die öffentliche Präsenz, der man sich naturgemäß in diesem Amt stellen muss, sind erfahrungsgemäß für diejenigen, die die Listen zusammenstellen, die größten Hürden bei der Ansprache von Personen.

Diese Listen – so eine der formalen Vorgaben im Kommunalwahlgesetz – dürfen frühestens 15 Monate vor einer Wahl bei einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder einer Partei oder Wählervereinigung zusammengestellt werden. Das wäre schon im März dieses Jahres der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt stand aber noch nicht einmal der Termin für die Kommunalwahl offiziell fest (siehe Infokasten).

In der Praxis werden in den Wochen vor und nach Weihnachten die Listen aufgestellt werden. Von der Versammlung – so verlangt es das Gesetz – wird eine Niederschrift mit Zeit, Ort und der Zahl der erschienenen Mitglieder und die Abstimmungsergebnisse angefertigt. Aus der Niederschrift muss auch hervorgehen, ob es Einwendungen gegen die Wahlergebnisse gibt.

Der Leiter der Versammlung und zwei weitere Teilnehmer müssen das Papier unterzeichnen, das Teil des Wahlvorschlags wird. Dieser Wahlvorschlag ist beim Wahlausschuss der Gemeinde einzureichen – und zwar nach der offiziellen Bekanntmachung der Wahl, die spätestens am 83. Tag vor der Wahl erfolgen muss. Das ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Der letzte mögliche Termin dafür wäre der 18. März 2024. Insgesamt haben die Parteien und Wählvereinigungen nach der Bekanntmachung zehn Tage Zeit, den Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser Wahlvorschlag muss von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Dafür sieht das Gesetz eine Staffelung vor. In Gemeinden bis 3000 Einwohnern sind es jeweils zehn Personen, in Gemeinden mit mehr als 200 000 Einwohnern sind es 250 Personen.

Etablierte Parteien genießen Vorrechte

Das gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder schon im jeweiligen Gemeinderat vertreten sind. Eine große Bedeutung besitzt die Vorgabe vor allem für all diejenigen, die den herausfordernden Versuch unternehmen wollen, mit einer neuen Liste in den Gemeinderat einzuziehen. Initiativen, die zu spät mit der Werbung um Kandidaten beginnen, haben es in der Folge schwer, wenn die Zeit dafür knapp wird.

Vorrang für die Europawahl

Traditionell findet die Kommunalwahl gemeinsam mit den Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Dieser Termin wird vom Ministerrat der Europäischen Union festgelegt und von der Bundesregierung für Deutschland bestätigt. Erst dann kann Baden-Württembergs Innenminister den Termin für die Kommunalwahl festlegen. Logistische und finanzielle Gründe sprechen für die Zusammenlegung: Wahlhelfer müssen nur einmal gefunden, Wahllokale nur einmal hergerichtet werden.

Bei der Auszählung haben die Stimmzettel für die Europawahl Vorrang. Daher steht oft erst am nächsten Tag nach der Feinauszählung fest, wer in den Gemeinderat einzieht.

sta

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