Betriebe haften für KI-Aussagen

Einsatz kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen

Blick ins Digitale: Künstliche Intelligenz im Marketing - Zwischen personalisierter Werbung und rechtlichen Fallstricken.

picture alliance / CHROMORANGE/ Christian Ohde)

STUTTGART. Künstliche Intelligenz (KI) ist derzeit das Trendthema. KI kommt beispielsweise schon im Marketing in Unternehmen zum Einsatz. So hilfreich die Systeme sind, können sie doch leicht Konflikte mit dem Wettbewerbsrecht auslösen, warnt Johannes Kühl von der Wirtschaftskanzlei CMS.

„Systeme, die KI verwenden, zeigen Kunden vollautomatisch personalisierte Werbung und Preise an, KI gestützte Chat-Bots treten mit potenziellen Kunden direkt in Kontakt“, erklärt der Anwalt. Dass im Zusammenhang mit solchen Funktionen zahlreiche rechtliche Fragen auftauchen, sei klar. „Dabei wird vor allem über die datenschutzrechtlichen und urheberrechtlichen Herausforderungen bereits lebhaft diskutiert“, so Kühl. Die Grenzen für den Einsatz von KI-gestützter Werbung, die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem UWG, ergeben, würden indes nur selten thematisiert.

Wichtig: KI ist als bloßes Werkzeug des Werbenden zu betrachten. Das bedeutet: Derjenige, der KI für sein Marketing nutzt, haftet selbst für etwaige Wettbewerbsverstöße. „Eine Haftung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Unternehmen ihr Marketing mithilfe von generativer KI automatisieren und zum Beispiel ihre Webpräsenz gänzlich durch eine KI generieren lassen“, so der Jurist.

So könnten falsche oder ungenaue werbliche Angaben eines Chat-Bots einen UWG-Verstoß begründen. Irreführende geschäftliche Handlungen sind demnach nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig sind KI-Chat-Bots, die etwa in Sozialen Medien im Auftrag des Anbieters ohne entsprechende Kennzeichnung werblich aktiv sind. Unzulässig ist ebenfalls, wenn KI-Systeme zur individuellen Bepreisung diskriminierend agieren. Auch besonders aggressive und manipulative KI-Kommunikation kann vorschriftswidrig sein.

Wirtschaftsjurist Kühl rät, den KI-Einsatz im Marketing genau zu überwachen und bei Zweifeln juristisch prüfen zu lassen. So könnten etwaige Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen vermieden werden. (hos)

Holger Schindler

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