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Datenschutz

Datenauskunft wird von Arbeitenhmern manchmal als Druckmittel eingesetzt

Die Datenschutzgrundverordnung ermöglicht es Mitarbeitern prinzipiell, Auskunft über die vom Arbeitgeber über sie gespeicherte Daten zu erhalten. Die Arbeitsrechtsexpertin Kristin Teske rät Arbeitgebern allerdings bei der Beantwortung von Anfragen zurückhaltend zu sein.

Wenn Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber in Streit geraten, wird manchmal die Forderung nach einer datenschutzrechtlichen Auskunft als Druckmittel genutzt.

Imago/Monkey Business)

Stuttgart. Gemäß der Datenschutzgrundverordnung haben Beschäftigte das Recht, in gewissem Umfang Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten bei ihrem Arbeitgeber gespeichert sind. Das bedeutet grundsätzlich einen zusätzlichen Aufwand für den Betrieb. Denn das Auskunftsrecht macht organisatorische Maßnahmen erforderlich, damit entsprechende Anfragen auch angemessen beantwortet werden können.

Besonders heikel wird die Sache häufig für Unternehmen, wenn ein Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstanden ist, etwa wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde. Dann sind auf Arbeitgeberseite ein kühler Kopf und Sorgfalt gefordert, um Probleme zu vermeiden.

„Umfang der Auskunftsansprüche häufig nicht gerechtfertigt“

„Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist mittlerweile ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht“, sagt dazu Kristin Teske, Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Kliemt mit Hauptsitz in Düsseldorf. „Oft bestehen im konkreten Fall zwar Auskunftsansprüche, aber nicht in dem geltend gemachten Umfang“, so die Arbeitsrechtsexpertin.

Folglich trage der Arbeitgeber das Einschätzungsrisiko darüber, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Auskunft zu erteilen ist, erläutert Teske. Zudem könne es aus prozesstaktischen Gründen sinnvoll sein, Auskunftsansprüche zunächst nicht oder nicht wie gefordert zu erfüllen.

Zu Schadenersatzanspruch steht höchstrichterliches Urteil noch aus

Wichtig in diesem Zusammenhang: Derzeit deutet der Düsseldorfer Juristin zufolge einiges darauf hin, dass kein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei nicht oder unrichtig erteilter Auskunft besteht. Gleichwohl stehe ein abschließendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Fragestellung noch aus.

Für die Praxis empfiehlt die Juristin Arbeitgebern, dass sie datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche stets sorgfältig prüfen und nicht jedem arbeitnehmerseitigen Verlangen in dieser Hinsicht sofort entsprechen.

Persönlichkeitsrechte Dritter müssen beachtet werden

Zu bedenken seien insbesondere die folgenden Fragen, erklärt Arbeitsrechtlerin Teske: Wird zu pauschal und zu unbestimmt Datenauskunft gefordert? Gibt es entgegenstehende Rechte Dritter wie Persönlichkeitsrechte oder Datenschutzrechte von anderen Arbeitnehmern, Kunden oder Geschäftspartnern, die gegen eine Auskunft sprechen? Müssen Geheimhaltungspflichten beachtet werden, etwa im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen? Liegt eventuell ein rechtsmissbräuchlicher Antrag vor, etwa wenn es nur darum geht, Daten zu erhalten, die zur Geltendmachung anderer Ansprüche benötigt werden.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz hat einen Ratgeber zum Beschäftigtendatenschutz veröffentlicht

Holger Schindler

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