Themen des Artikels

Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen

Kundenbewertung

Die gekaufte Kundenbewertung im Internet

Kundenbewertungen im Internet können für Unternehmen negativ ausfallen. Was tun? Kunden um positive Wertungen zu bitten, ist in bestimmten Grenzen zulässig. Dabei ist nicht alles erlaubt.

Die Bitte nach einer positiven Bewertung ist nicht immer zulässig.

dpa Themendienst/Andrea Warnecke)

STUTTGART . Zahlreiche Dienstleister bieten Hilfe an, wenn Kundenbewertungen im Internet für Unternehmen negativ ausfallen. Sie sorgen dafür, dass diese verschwinden. Eine andere Strategie kann es sein, Kunden aktiv um möglichst gute Bewertungen zu bitten, damit einzelne schlechte weniger ins Gewicht fallen.

„Zu diesem Zweck kontaktieren Unternehmen häufig Bestandskunden und bitten um entsprechende Fünf-Sterne-Bewertungen“, so Max-Julian Wiedemann, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Grundsätzlich sei dies zulässig. Allerdings müsse sichergestellt sein, dass dies nicht als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und somit als unzulässige geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann. Das geht aus Paragraf 7 UWG hervor.

Die Bitte nach eine positive Bewertung ist nicht immer zulässig

Wer dies nicht beachtet, dem drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Eine unzumutbare Belästigung ist laut UWG dann anzunehmen, wenn mit dem besagten Ansinnen automatisierte Anrufe erfolgen oder wenn Faxe oder E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressaten versandt werden. Zulässig ist die Bitte um eine positive Bewertung aber ausnahmsweise ohne Einwilligung, wenn das Unternehmen die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten hat und der Kunde der Verwendung zu Werbezwecken nicht widersprochen hat. Zudem muss der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit kostenfrei widersprechen kann.

Vorsicht ist geboten, wenn für Bewertungen Gegenleistungen geboten werden, wie etwa Rabatte, Gratisprodukte oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel. „Bewertungen, für die das bewertete Unternehmen die Nutzer bezahlt, stellen grundsätzlich eine Irreführung und damit eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar“, so Wiedemann. Abhilfe kann jedoch geschaffen werden, indem in der Bewertung auf die erfolgte Gegenleistung hingewiesen wird.

Holger Schindler

Nutzen Sie die Vorteile unseres

Premium-Abos. Lesen Sie alle Artikel aus Print und Online für

0 € 4 Wochen / danach 167,00 € jährlich Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Baden-Württemberg Jetzt abonnieren

Lesermeinungen

Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren.

Lesen Sie auch