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Hohe Fehlzeiten

Krankenstand mit Gesundheitsprämien reduzieren

Arbeitgeber haben aktuell mit hohen Fehlzeiten in ihren Belegschaften zu kämpfen. Ein Instrument, das Problem zu verringern, kann nach Ansicht von Experten die Einführung einer Gesundheits- oder Anwesenheitsprämie sein.

Die Einführung von Anwesenheitsprämien sollte nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer krank ins Büro kommen.

imago images/Shotshop)

STUTTGART. Im vergangenen Jahr ist der Krankenstand in Deutschland auf einen neuen Spitzenwert gestiegen. Das besagen Auswertungen verschiedener gesetzlicher Krankenkassen, die in den vergangenen Wochen veröffentlicht wurden.

So waren beispielsweise die Versicherten der Techniker-Krankenkasse (TK) im Vorjahr im Schnitt 19,4 Tage krankgeschrieben – ein Rekord, der sogar alle Corona-Jahre übertrifft. Unmittelbar vor der Pandemie im Jahr 2019 lag der Krankenstand Schnitt noch bei 15,4 Tagen.

Genaue Bestimmungen für Berechnung der Prämie

„Ein solch hohes Niveau von Krankenständen stellt eine große Herausforderung für Arbeitgeber dar“, sagt dazu Joanna Zoglowek, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Als ein Mittel, das unter Umständen helfen kann, die Phasen der Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren, gelten Gesundheitsprämien. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht dafür sogar ausdrücklich Regelungen vor.

Gemeint ist, dass der Arbeitgeber eine Sondervergütung bezahlt, wenn Mitarbeiter sich nicht arbeitsunfähig melden. „Ziel einer solchen Gesundheitsprämie kann es allerdings nicht sein, Krankmeldungen per se zu verhindern“, schränkt Zoglowek ein. Vielmehr gehe es darum, leichtfertige Krankmeldungen zu reduzieren. „Keinesfalls sollen sich Arbeitnehmer krank zur Arbeit schleppen müssen“, warnt die Juristin. Nimmt das überhand sprechen Experten von Präsentismus .

Eine vernünftig gestaltete Anwesenheitssprämie könne indes hilfreich sein. Wichtig ist dabei: Solche Prämien müssen eine vom normalen Arbeitsentgelt losgelöste Sondervergütung darstellen. denn sonst besteht nicht die Möglichkeit sie im Falle von Krankheitstagen kürzen zu können. „Nicht gekürzt werden können daher etwa das Grundentgelt, Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter wie Provisionen und Boni sowie Sonn- und Feiertagszuschläge“, erläutert die Arbeitsrechtlerin. Ebenfalls zu beachten ist: Die Kürzung für einen Tag krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) darf höchstens ein Viertel des mittleren Tagesarbeitsentgelts betragen.

Vertragliche Vereinbarung zur Einführung erforderlich

Verdient ein Arbeitnehmer 5000 Euro im Monat und liegt die jährliche Gesundheitsprämie bei 2500 Euro, dann beträgt das Jahresentgelt von 62 500 Euro und das mittlere Tagesentgelt, basierend auf knapp 250 Arbeitstagen, bei 250 Euro. Pro AU-Tag dürfen maximal 62,50 Euro von der Prämie abgezogen werden.

Eine Gesundheitsprämie muss ausdrücklich vor der Einführung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart werden. Joanna Zoglowek rät, einen in der Vereinbarung angemessenen Sockel von kürzungsfreien AU-Tagen zu berücksichtigen.

Holger Schindler

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