NÜRNBERG. Änderungen an einem bereits vergebenen öffentlichen Auftrag sind nachträglich zulässig, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist oder mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre. Es können auch Änderungen vorgenommen werden, wenn unvorhersehbare Umstände dies erforderlich machen. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, darf der Wert des ursprünglichen Auftrags um bis zu 50 Prozent ...
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