NÜRNBERG . Das Masernschutzgesetz beinhaltet Regeln, die auch für Personen von Bedeutung sind, die in bestimmten öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Schulen, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Heime und Asyl-/Flüchtlingseinrichtungen tätig sind. Gemäß Paragraf 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen alle Personen, die vom Gesetz erfasst sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen, es sei denn, sie haben gesundheitliche Gründe, d...
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