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Regelung der Altersteilzeitarbeit

Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Schwerbehinderte im öffentlichen Dienst wurde verlängert

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit von Schwerbehinderten für den Bereich des Arbeitgeberverbands öffentlicher Dienst Baden-Württemberg (TV ATZ BW) wurde auf Initiative des Deutschen Beamtenbunds (DBB) in Zusammenarbeit mit dem baden-württembergischen Beamtenbund (BBW) erneut verlängert.

Der seit dem Jahr 2012 bestehende Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit von Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst wurde erneut verlängert.

IMAGO/Depositphotos)

Stuttgart. Bei der Unterzeichnung haben sich der DBB sowie das Finanzministerium Baden-Württemberg auf die Fortführung der tarifvertraglichen Regelung verständigt. Der Wechsel in die finanziell abgesicherte Altersteilzeit ist damit bis zum 31. Dezember 2030 weiterhin möglich, wie die Beamtengewerkschaft mitteilte.

Eine verlässliche Perspektive für schwerbehinderte Beschäftigte

Mit der Verlängerung der tarifvertraglichen Grundlage bleibt schwerbehinderten Beschäftigten auch über das Jahr 2025 hinaus der gleitende Übergang in die gesetzliche Rente tariflich abgesichert möglich.

Der BBW-Vorsitzende Kai Rosenberger begrüßt die Einigung, insbesondere auch die frühzeitige Verlängerung der Altersteilzeitregelung fünf Monate vor Ablauf des Tarifvertrages. Er sprach den Angaben zufolge von einem „klaren Bekenntnis zu fairen Arbeitsbedingungen“ für das Land Baden-Württemberg.

Der jetzt um weitere fünf Jahre verlängerte TV ATZ BW ist seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft. Er stellt eine in Deutschland einzigartige Regelung dar und wurde seither mehrfach verlängert.

Mit der jetzigen Einigung werde ein weiterer Schritt zur sozialen Absicherung von schwerbehinderten Beschäftigten im Landesdienst Baden-Württemberg gemacht, heißt es weiter. Sie können zwischen dem Teilzeitmodell, bei dem durchgehend die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit zu erbringen ist, und dem Blockmodell mit einer aktiven Arbeitsphase und einer anschließenden Freistellungsphase wählen.

Finanziell ist die Altersteilzeit durch eine tarifvertraglich geregelte Aufstockung abgesichert. Neben dem hälftigen Entgelt zahlt der Arbeitgeber dazu einen Aufstockungsbetrag in Höhe von zwanzig Prozent des Bruttoentgelts.

83 Prozent des Nettogehalts der vorherigen Beschäftigung

Ziel ist es, dass die Beschäftigten während der Altersteilzeit mindestens 83 Prozent des Nettogehalts ihrer vorherigen Vollzeitbeschäftigung erhalten. Ab dem 55. Lebensjahr kann in Absprache mit Arbeitgebenden in die Altersteilzeit gewechselt werden.

Ab dem 60. Lebensjahr besteht ein Anspruch, sofern keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Voraussetzung: Mindestens fünfjährige Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst sowie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über mindestens drei Jahre innerhalb der vergangenen fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit. Die Arbeitszeit wird auf 50 Prozent reduziert, das Entgelt auf 83 Prozent des bisherigen Netto-Verdienstes aufgestockt. (sta/rik)

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