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Gerichtsentscheidung

Arbeitsunfall beim Kaffeeholen kann als Dienstunfall gelten

Eine Finanzamtsmitarbeiterin rutscht beim Kaffeeholen im eigenen Betrieb auf feuchtem Boden aus und gewinnt den Rechtsstreit gegen die Unfallkasse.
Richterhammer wird auf Holzunterlage geschlagen.

Wer sich einen Kaffee im eigenen Unternehmen holt, ist nicht automatisch unfallversichert. Eine Verwaltungsangestellte aber bekam in einem Verfahren Recht, weil unter anderem der Boden in diesem Raum feuchtb gewesen war.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Kassel. Arbeitnehmer sind in der Regel beim Holen eines Kaffees im eigenen Unternehmen gesetzlich nicht unfallversichert. Es gibt aber Ausnahmen, etwa wenn der Kaffee zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient und wenn der Boden feucht gewischt war und der Arbeitnehmer infolgedessen ausgerutscht ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied (AZ: B 2 U 11/23 R).

Bruch eines Lendenwirbelkörpers

Eine Verwaltungsangestellte bei einem Finanzamt war am Unfalltag im Sozialraum des Finanzamts ausgerutscht, als sie sich dort am Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war von einem Reinigungsunternehmen zuvor feucht gewischt worden und nass. Die Klägerin arbeitete am Unfalltag noch kurze Zeit weiter, danach wurde laut BSG unter anderem ein Bruch eines Lendenwirbelkörpers diagnostiziert.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die beklagte Unfallkasse verurteilt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Diese ging daraufhin in Revision und scheiterte nun vor dem BSG.

Gefahrenbereich des Betriebes

Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in dem von ihm als Sozialraum gewidmeten Raum verortet. Dieser war damit seiner Risikosphäre zuzurechnen, argumentierten die Richter. Das Ausrutschen der Klägerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden sei damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen.

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