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Urteil des Verwaltungsgerichtshofs

VGH weist Equal-Pay-Klage von ehemaliger Bürgermeisterin ab 

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat der Berufung der Gemeinde Todtmoos stattgegeben. Im Streit um mögliche geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Besoldung ist der Rechtsweg damit aber noch nicht beendet.
Zwei Personen sitzen an einem Tisch und unterhalten sich.

Janette Fuchs, Ex-Bürgermeisterin von Todtmoos, sitzt im Verhandlungssaal des Verwaltungsgerichtshofs neben ihrem Anwalt Jörg Düsselberg.

dpa/Uwe Anspach)

Mannheim. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) hat die Klage der früheren Bürgermeisterin Janette Fuchs auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen. Der 4. Senat gab damit der Berufung der Gemeinde statt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor und sollen in den kommenden Wochen zugestellt werden. Fuchs und ihr Anwalt Jörg Düsselberg wollen danach entscheiden, ob sie weitere Rechtsmittel einlegen.

Die frühere Bürgermeisterin von Todtmoos (2014–2022) sieht sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Sie war schlechter bezahlt worden als ihre direkten männlichen Vorgänger und Nachfolger. Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte sie zunächst Erfolg, dagegen legte die Gemeinde Berufung ein.

Der VGH bewertete den Fall als rechtlich komplex

Einen Vergleichsvorschlag des Gerichts lehnte Fuchs in der mündlichen Verhandlung am Donnerstag ab . Sie strebt eine grundsätzliche Klärung an und erwägt, bis vor das Bundesverwaltungsgericht zu ziehen.

Der VGH bewertete den Fall als rechtlich komplex. Unter anderem äußerte der Senat Zweifel, ob das AGG auf kommunale Wahlbeamte anwendbar ist. Zudem seien Vergleiche mit dem Vorgänger, der 1990 eingruppiert wurde, und dem Nachfolger nur eingeschränkt möglich.

Die Gemeinde begründet die höhere Besoldung des Nachfolgers mit gewachsenen Aufgaben. Über die Einstufung entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Landeskommunalbesoldungsgesetzes.

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