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Bodenrichtwert bei Grundsteuer steht in München auf dem Prüfstand

So begehrt die Bebbaung auch sein mag, in Baden-Württemberg gelten bei der Grundsteuer andere Maßstäbe als zum Beispiel der Wert von neuen Einfamlienhäusern.
Werner Dieterich)München. Das Stuttgarter Finanzgericht hatte die Klagen 2024 zwar abgewiesen. Dennoch wollen die Eigentümer zweier Grundstücke in Karlsruhe und Stuttgart die Verfassungswidrigkeit des einschlägigen Grundsteuergesetzes überprüfen lassen. Dieses nimmt den Bodenrichtwert als wesentliche Grundlage.
Im Karlsruher Fall handelt es sich um ein Grundstück schmal wie ein Handtuch, das der Gutachterausschuss als teilweise unbebaubar einstuft. Dieser Teil erhielt beim Bodenrichtwert einen Abschlag, was das Finanzamt aber bei der Grundsteuerberechnung nicht berücksichtigt hat. Die Behörde hat sich am typischen Grundstück in der Bodenrichtwertzone orientiert – die Eigentümer müssen eine hohe Grundsteuer bezahlen und klagten dagegen.
Grobes Raster für Handtuchgrundstück
Im anderen Fall, einem Grundstück in Stuttgart mit einem großen Gartenanteil, ging es um die Spreizung der Bodenrichtwerte, die doch den Aufwand der kommunalen Infrastruktur widerspiegeln sollen. Warum also so große Unterschiede in einer Kommune, lautete die Frage. Ziel, so formulierte es der Anwalt Karlheinz Autenrieth, sei es, dass die Münchener Richter das Landesgrundsteuergesetz dem Bundes- oder dem Landesverfassungsgericht vorlegen, damit diese es auf Verfassungsmäßigkeit abklopfen können.
Der Zweifel daran ist groß auf der Klägerseite. So sei das Bodenwertmodell viel zu grob gerastert, um gerechte Lösungen zu produzieren. Das Recht ignoriere die wertbestimmende Bebauung und nehme stattdessen das Wertpotenzial als Maßstab und das noch typisiert in einem Zonenbodenrichtwert.
Keine einheitliche Arbeit der Gutachterausschüsse
Gutachterausschüsse seien zwar unabhängig, aber ihre Arbeit sei damit untereinander kaum vergleichbar, was Grundlage für die gerechte Besteuerung wäre. Durch die zulässigen 30 Prozent Wertabweichung, die um der Verwaltungsvereinfachung willen toleriert werden, seien zu viele Steuerpflichtige von der Ungleichheit betroffen. Das sei alles nicht hinnehmbar, argumentierte der Augsburger Hochschullehrer Gregor Kirchhof.
Auch die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, mit einem Gutachten den Bodenrichtwert korrigieren zu lassen, überzeugt den Juristen nicht: Von unverhältnismäßigen Beweiskosten und von der Pflicht des Staates und nicht des Steuerbürgers war da zu hören, für Steuergerechtigkeit zu sorgen. Gerade die Gutachtenoption priesen die Finanzamtsvertreter aus Baden-Württemberg dagegen als wichtiges Regulativ.
Ihnen ging es um die Typisierung eines Massengeschäfts. 4,7 Millionen Einheiten muss die Finanzverwaltung des Landes bewältigen, da seien einfache Bewertungsmaßstäbe wie der Bodenrichtwert gefragt sowie ein einfaches Verfahren. Eine Mikrobetrachtung schließe jede allgemeine Besteuerung aus, so Patrick Kalina vom Finanzministerium. Die Steuerspreizung komme auch durch andere Indikatoren als die Infrastruktur zustande, etwa das Baurecht, erklärte der Bochumer Juraprofessor Roman Seer.
Gericht verkündet das Urteil Ende Mai
Ob die Klagen auch in München abgewiesen werden oder es vielleicht sogar weiter bis nach Karlsruhe geht, verkündet das Gericht am 20. Mai. Sicher wird damit aber nicht die Unzufriedenheit mit dem länderzersplitterten Grundsteuerrecht beseitigt, von der die Vorsitzende Richterin Franceska Werth berichtete.