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Verfassungsmäßigkeit

Bundesfinanzhof vergibt sein Prüfsiegel für die Südwest-Grundsteuer

Der Bundesfinanzhof hat an der Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Grundsteuer keine Zweifel. Mit dieser Begründung hat das höchste Finanzgericht zwei Klagen abgewiesen, die Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz monierten. Die Kläger könnten nun das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Schild mit Bundesadler und Text "Bundesfinanzhof" an einem Gebäude.

Der Bundesfinanzhof in München hat der Grundsteuer in Baden-Württemberg die Verfassungsmäßigkeit bescheinigt.

IMAGO/Ardan Fuessmann)

München. Dem Bundesfinanzhof lagen zwei Musterklagen aus Baden-Württemberg vor, die aber keinen Erfolg hatten. Bei einem schmalen Grundstück in Karlsruhe hat der Gutachterausschuss einen Teil als unbebaubar einstuft. Dieser Teil erhielt beim Bodenrichtwert einen Abschlag, was das Finanzamt aber bei der Grundsteuerberechnung nicht berücksichtigt hat. Die Behörde hat sich am typischen Grundstück in der Bodenrichtwertzone orientiert – die Eigentümerin muss eine hohe Grundsteuer bezahlen, aus ihrer Sicht eine Ungleichbehandlung.

Im anderen Fall, einem Grundstück in Stuttgart, ging es um eine fehlerhafte Lageeinschätzung des Gutachterausschusses. Dieser habe das Grundstück zu positiv bewertet, was zu einer im Vergleich zu anderen Grundstücken überhöhten Steuerforderung führe. Der Forderung nach einem siebenprozentigen Steuerabschlag folgte das Finanzamt nicht. Auch diese Eigentümer klagten erfolglos erst beim Finanzgericht Baden-Württemberg und scheiterten jetzt beim Bundesfinanzhof.

Keine Fehler bei der Gesetzesanwendung

Der zweite Senat wies die Klagen als unbegründet zurück. Das Landesgrundsteuergesetz sei von den zuständigen Finanzämtern richtig angewendet worden. Auch das Gesetz selbst zweifeln die Richter nicht an . Demnach darf der Gesetzgeber gerade bei einem Massenverfahren wie der Grundsteuererhebung generalisieren, typisieren und pauschalisieren – und zwar umso mehr, je geringer die Steuer ausfällt.

Dass er bei dieser Steuer nur den Bodenwert und nicht den Wert eines Gebäudes einbezieht, liege im zulässigen Gesetzgebungsrahmen. Angesichts der alle sieben Jahre stattfindenden Bewertung von 5,6 Millionen Grundstücken sei dies auch ein angemessenes Verfahren. Außerdem habe das Land die Bebauung eingepreist: Die Steuermesszahl in der zweiten Stufe der Steuerberechnung um 30 Prozent verringert, wenn auf dem Grundstück Wohngebäude stehen.

Dass die gemeindliche Infrastruktur als Steuergrund herangezogen wird, sieht der Senat im Gesetz verwirklicht. Ebenso nimmt die baden-württembergische Grundsteuer Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, nämlich durch den Grundstückswert und das Nutzungspotenzial des Grundstücks. Beides sieht der Bundesfinanzhof auch in der Begründung des Gesetzgebers hinreichend erläutert. Infrastruktur müsse eine Kommune übrigens auch für nicht bebaute Grundstücke vorhalten, was der Senat als Argument für das Desinteresse nahm, mit dem der Landesgesetzgeber die Bebauung bei der Grundsteuer behandelt.

Kein Problem mit den Bodenrichtwertzonen

Die Bildung von Bodenrichtwertzonen als weitere Vereinfachung hält der Senat ebenso für angemessen wie die Grenzziehung dieser Typisierung. Wenn ein Grundstück bis zu 30 Prozent weniger wert ist, sei dies hinzunehmen. Die Richter geben dieser Regelung auch ihr Okay, weil Beschwerden dagegen, wofür ein Gutachten nötig ist, unter einem Prozent der Fallzahlen liegen. Eine einfachere Ermittlung der Steuergrundlagen gebe es für den Senat nicht. Dass die Gutachterausschüsse den Bodenrichtwert je nach Gemeinde unterschiedlich bewerteten, wurde dem Senat zu pauschal vorgetragen.

Die Entscheidung wurde vom Steuerzahlerbund mit Bedauern aufgenommen. Landesvorsitzender Eike Möller kritisierte, dass Grundstückseigentümer weiterhin mit teuren Gutachten die Falscheinstufung nachweisen müssen. „Wir werden uns auch vor dem Bundesverfassungsgericht dafür einsetzen, eine faire, verfassungskonforme Lösung zu erreichen“, kündigten Sebastian Nothacker vom württembergischen und Thomas Haller vom badischen Eigentümerverband Haus & Grund an. Auch sie unterstützten die Klagen. Der Städtetag Baden-Württemberg dagegen begrüßt das Urteil: Es bestätige den bewusst bürokratiearmen Ansatz des Landes.

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