Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Normenkontrollrat: Günstiger bauen mit einfachen Standards

Nicht jedes Gebäude muss technisch auf höchstem Standards optimiert sein, findet der Normenkontrollrat.
IMAGO/Depositphotos)Stuttgart . Anforderungen an die Statik, an Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit, Brandschutz und die technische Ausstattung verteuern das Bauen. Doch nicht alle der rund 4000 einschlägigen Normen sind für jedes Projekt notwendig. Forscher im Auftrag des Bundesinstituts für Bau‑, Stadt‑ und Raumforschung kommen sogar zu dem Schluss, dass für den Geschosswohnungsbau 355 Normen ausreichen würden.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR), der für gewöhnlich die Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Bundesregierung unter die Lupe nimmt, fordert deshalb, das Zusammenspiel „von technischen Normen, Baurecht und Vertragsrecht“ zu reformieren. In einem Positionspapier sprechen sich die unabhängigen Berater der Bundesregierung dafür aus, die DIN-Normen kritisch zu hinterfragen und vereinfachte Baustandards einzuführen.
Normengeflecht im Bauwesen ist komplexer geworden
Dorothea Störr-Ritter, die seit 2011 Mitglied des Nationalen Normenkontrollrats ist, hat den Vorschlag mit auf den Weg gebracht. „Das Normengeflecht im Bauwesen ist in den letzten Jahren immer komplexer geworden“, sagt die frühere Landrätin des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald. Dabei würden diese Normen in der Regel nicht vom einfachsten Gebäude ausgehen. „Es ist ja immer wieder von Luxus in der Bauausführung die Rede“, sagt sie. „Das trifft sicher nicht auf alles zu, aber die Normen geben doch sehr hohe Standards vor. Wir haben uns gefragt, warum diese hohen Standards immer angewendet werden und ob man nicht davon abweichen könnte?“
Aus dieser Überlegung entstand der Leitgedanke der „Grundausstattung“, mit dem die Experten das heutige „Alles‑oder‑Nichts‑System“ der DIN‑Normen aufzubrechen versuchen. Bauherren sollen künftig ausgehend von einem einfachen Standard zwischen drei Leistungsstufen wählen können – mit klar unterscheidbaren Qualitäts- und Kostenniveaus.
Der einfache Standard – eine Art Grundausstattung – wäre die kostengünstigste Variante, bei der lediglich sicherheitsrelevante Mindeststandards zu Statik, Brandschutz oder Schallschutz verpflichtend wären. Viele heute geltende Komfort‑ oder Detailnormen etwa bei Trittschall, technischer Gebäudeausrüstung oder der Barrierefreiheit wären dagegen optional. „Sofern im Vertrag keine Festlegungen für eine Ausführung getroffen werden, gilt der einfache Standard. Weitere Leistungsstufen innerhalb einer Norm wären dann ein mittlerer und ein höherer Standard. Diese können zwischen Bauherren und Bauunternehmer individuell vereinbart werden.“
Diese Standards müsste das Deutsche Institut für Normung definieren, sagt Störr-Ritter. Entscheidend sei jedoch die rechtliche Absicherung dieser Standards. Zwar könnten Bauherren und Unternehmen schon heute vertraglich vereinbaren, bestimmte Normen auszuschließen. „In der Praxis macht das aber kaum jemand“, so Störr-Ritter. Der Grund: Im Streitfall orientieren sich Gerichte an den anerkannten Regeln der Technik, die durch DIN-Normen kodifiziert sind. Ein Verstoß gilt als Mangel – mit entsprechenden Haftungsrisiken. Somit gebe es faktisch kaum Möglichkeiten, im Vertrag davon abzuweichen. Deshalb bauen Bauträger, Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer die Normen routinemäßig in ihre Verträge ein. Um diese Haftungsfalle zu entschärfen, fordert der NKR eine Stärkung der Vertragsfreiheit. Nur wenn klar geregelt sei, dass auch ein Gebäude im Standard „einfache Ausführung“ als mangelfrei gilt, könnten ausführende Unternehmen und Bauherren verlässlich planen. „Dann wissen beide Seiten, was geschuldet ist – im Werkvertrag ebenso wie bei den Kosten“, sagt Störr-Ritter.
Bezahlbarer Wohnraum durch vertragliche Wahlfreiheit
Heute brauche es mehr Mut, einfacher und günstiger zu bauen als nach dem höchsten Standard. Das sei ein Systemfehler, so der NKR. Bezahlbarer Wohnraum entstehe nur durch eindeutige Regeln, Kalkulierbarkeit und vertragliche Wahlfreiheit.
Gebäudetypen oder Gebäudetyp E
Die Bundesregierung will mit dem Gebäudetyp E das Bauen vereinfachen und günstiger machen. Dafür sollen Bauherren ausdrücklich von bestimmten technischen Standards abweichen dürfen, ohne dass dies automatisch als Baumangel gilt. Die rechtliche Grundlage wäre ein neuer Vertragstyp im BGB, der genau diese Abweichungen absichert. Dorothea Störr‑Ritter warnt, dass ein zusätzlicher Vertragstyp neue Unsicherheiten schaffen könnte. Dann stelle sich erneut die Frage: Welcher Vertrag gilt wann – und welche Regeln greifen tatsächlich? Der Vorschlag des Normenkontrollrats mit drei Baustandards (einfach, mittel, hoch) kommt ohne einen neuen Vertragstyp aus und würde innerhalb des bestehenden Vertragsrechts erfolgen.