Gerichtsentscheid

Verwaltungsgerichtshof setzt neue Biberverordnung des Landes vorläufig außer Kraft

Kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode hatte Grün-Schwarz noch die Verordnung zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Biber beschlossen. Diese sieht vor, dass Biber vergrämt oder, wenn das nicht funktioniert und die Schäden zu hoch sind, auch geschossen werden können. Das Problem: Biber sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat nun einem Eilantrag stattgegeben. Vorläufig darf die neue Biberschutzverordnung nicht angewandt werden. 
Biber schwimmt im Wasser nahe eines Ufers mit Gras und Erde. Baumstumpf ragt aus dem Wasser.

Frist für Biber: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Eilentscheidung die Biberverordnung des Landes erstmal gestoppt.

dpa/imageBROKER/Wolfgang Veeser)

Mannheim/Stuttgart. Die neue Landesverordnung zum Schutz von Beeinträchtigungen durch den Biber, kurz Biberschutzverordnung genannt, hatte bei Naturschützern für großen Unmut gesorgt. Es wurden Unterschriften gesammelt, damit die Verordnung zurückgenommen wird, Petitionen gestartet. Nun hat die Naturschutzinitiative Klage eingereicht. Und der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat dieser zunächst in einem Eilantrag stattgegeben und die Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Um was geht es? Der Biber galt in Baden-Württemberg als ausgerottet. Dank Wiederansiedlungsprojekten breiten sich die Tiere seit einiger Zeit wieder im Land aus. Ihre Zahl wird in zwischen auf rund 12.400 Tiere geschätzt. Und inzwischen nehmen auch die Konflikte zu: Landwirte klagen über zunehmende Schäden auf ihren Feldern. Durch Dämme und Bauten von Bibern können auch Straßen überschwemmt und Bahnschienen unterspült werden. Auch bei Kläranlagen oder Hochwasserschutzbecken könne es zu Problemen kommen. Naturschützer hingegen verweisen darauf, dass die Tiere unter Artenschutz stehen und erinnern an die Leistungen, die Biber etwa für die Wasserqualität erbringen.

Landesregierung wollte Biber bei hohen Schäden vergrämen

Die Landesregierung unter dem ehemaligen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann (Grüne) wollte mit der neuen Biberschutzverordnung hier eine Lösung finden. Das Ziel: Biber sollen, wo sie Schäden anrichten, vergrämt werden können, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt. Wenn das nicht funktioniert und erhebliche Gefahren oder hohe wirtschaftliche Schäden drohen, sollen sie als letzte Möglichkeit auch getötet werden können. Die Naturschutzverbände BUND und NABU sprachen damals von vermehrten Bestrebungen der Politik, „Konflikte mit Schrot und Blei zu lösen“.

Die Richter des fünften Senats des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim haben in einem Eilantrag nun zunächst den Naturschützern recht gegeben. Denn Biber sind nach EU-Recht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine streng geschützte Art. Danach ist es unter anderem verboten, Biber zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen. Im Einzelfall können die Naturschutzbehörden von diesen Verboten gemäß Paragraf 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter Ausnahmen zulassen. Doch diese Ausnahme müsse auf eine konkrete Situation mit ihren besonderen Anforderungen bezogen sein, so die Richter in ihrer Begründung. Die zuständigen nationalen Behörden müssten zudem nachweisen, „dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gebe. Diese strengen Anforderungen gelten auch, wenn die Ausnahmen – wie hier – allgemein durch eine Rechtsverordnung zugelassen werden.

Eilentscheidung: Verordnung genügt Anforderungen nicht

Die Richter kommen in der Eilentscheidung zu dem Schluss, dass die Biberschutzverordnung des Landes diesen Anforderungen nicht genügt. Sie führe im Gegenteil dazu, dass vor der Durchführung einer konkreten Vergrämungsmaßnahme keine präventive Kontrolle mehr stattfinde. Auch lasse die Verordnung grundsätzlich Maßnahmen gegen den Biber an allen Orten zu. Auch der Personenkreis, der solche Vergrämungsmaßnahmen veranlassen könnte, sei nicht begrenzt, so die Richter. Eine behördliche Entscheidung sei nach der Rechtsverordnung nicht erforderlich. Zwar seien zur Durchführung der Maßnahmen nur von der Naturschutzbehörde bestimmte Personen berechtigt. Die gebotene Prüfung der Voraussetzungen für eine Vergrämungsmaßnahme sei so jedoch nicht gewährleistet. Deshalb wurde die Verordnung nun außer Vollzug gesetzt. Wann es zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren kommen wird, ist noch nicht bekannt.

Biberverordnung in der Kritik: Petition und Weg vor Gericht | Staatsanzeiger BW

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