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Stadt Freiburg darf Parkplätze abschaffen

Schon lange geht die Stadt Freiburg gegen Gehwegparken vor. Nun hat sie darum einen Rechtsstreit gewonnen.
imago images/Winfried Rothermel)Freiburg. Die Wiehre ist ein ausgesprochen beliebtes Wohnquartier in Freiburg mit etlichen Gründerzeitbauten und vielen Alleebäumen. Parkplätze indes sind nicht immer ausreichend vorhanden und so hat ein Anwohner sich gegen eine Anordnung der Stadt gewehrt , mit der auf einem Abschnitt der Reichsgrafenstraße das Gehwegparken unterbunden werden soll. Auf der einen Seite sind Parkplätze auf der Fahrbahn eingezeichnet, auf der anderen Seite erlaubt die Markierung bisher, mit zwei Rädern auf dem Trottoir zu stehen.
Auf 31 Stellplätze hat die Anordnung vom März 2025 die Parkplatzzahl reduziert – viel zu wenig, wie ein Anwohner meinte. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums müsse besser abgewogen werden. Er selbst sei beruflich auf das Auto angewiesen, habe aber in einer Nebenstraße wohnend keinen eigenen Parkplatz zur Verfügung, weshalb er die Parkplätze auf der Straße benötige. Diese Argumente brachte er vor das Verwaltungsgericht Freiburg, das die Klage aus formellen Gründen bereits im April abwies. Nun liegen die Urteilsgründe vor, die auch ins Inhaltliche gehen.
Betroffenheit beim Kläger reicht nicht aus
Zunächst fehle es beim Kläger an einer eigenen, erheblichen Betroffenheit durch die Anordnung, die aber bei amtlichen Verkehrsbeschränkungen notwendig wären. Mehr, als am Verkehr teilzunehmen, könne der Kläger nicht geltend machen; dass dieses Recht durch den Parkplatzwegfall eingeschränkt sei, war der Kammer nicht ersichtlich. Die Anordnung stelle nur den Normalzustand wieder her, das Verbot, auf dem Gehweg zu parken. Einen Anspruch darauf, nahe an der eigenen Wohnung zu parken – die ohnehin nicht an der Reichsgrafenstraße liegt – konnte das Gericht nicht erkennen.
Außerdem betreffe die Anordnung, das Gehwegparken zu beenden, ganz andere Rechtsgüter als jene, die der Kläger geltend machte. Die Anordnung sei auf der Grundlage des Paragrafen 45 der Straßenverkehrsordnung getroffen worden, eine Norm, die auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Belange Einzelner im Straßenverkehr gerichtet sei.
Landesbauordnung gibt Schützenhilfe
Schließlich nahm das Gericht noch Anleihen am Baurecht, nach dem jedes Baugrundstück grundsätzlich die Autos aufnehmen soll, die zu den jeweiligen Bewohnern gehören. Auch daraus ließe sich kein Anspruch für den Parkplatzsucher ableiten, im Gegenteil. Die Regel der Landesbauordnung soll den öffentlichen Straßenraum ja gerade vor parkenden Autos schützen. Das Urteil (Aktenzeichen 4 K 4190/25) ist noch nicht rechtskräftig.