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Freie Mitarbeit ist kein Arbeitsverhältnis: Musikschullehrerin scheitert mit Klage

Trotz einer langjährigen Tätigkeit in einer Musikschule in Berlin lag bei einer Musikschullehrerin laut dem Arbeitsgericht keine abhängige Beschäftigung vor.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Berlin. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe, wie die Stadt Berlin nun mitteilte (AZ: 22 Ca 10650/24). Die Musikschullehrerin war seit 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten.
Über Arbeitsort und Termine durfte sie frei entscheiden
Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 war unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Über Ort und Termine durfte sie frei entscheiden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei.
Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden
Ein Arbeitsverhältnis setze die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Gegen die Entscheidung kann die Musikschullehrerin Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.