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Arbeitnehmer tritt gegen seinen Vorgesetzten: Kündigung wegen Gewalt ist rechtens

Gewalt gegen Kollegen oder Führungskräfte kann zur Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung führen.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Hannover. Ein gewalttätiger Angriff gegen Arbeitskollegen oder Vorgesetzte sei eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, wie das Online-Portal Haufe berichtet. Bei schweren Tätlichkeiten könne bereits ein einmaliger Vorfall einen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsste.
Benutzung eines privaten Handys im Betrieb war verboten
Ein Arbeitnehmer, der als Be- und Entlader beschäftigt war, hatte sein privates Smartphone im Betrieb benutzt, was verboten war. Sein Gruppenleiter sah dies und näherte sich ihm, woraufhin der Arbeitnehmer den Vorgesetzten mit der rechten Hand gegen die linke Schulter stieß und mit dem rechten Fuß in seine Richtung trat und ihn berührte. Kameraaufnahmen zeigten, dass er danach weiter sein Handy nutzte.
Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg
Der Arbeitgeber kündigte, nachdem der Betriebsrat zugestimmt hatte, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG Niedersachsen keinen Erfolg. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers, dass die außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam war.
Demnach lagen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund eindeutig vor. Dies hätten auch die Kameraaufnahmen belegt. (rik)