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Um zwei Besoldungsstufen herabgesetzt wegen rassistischer und herabwürdigender Chats

Wer als Polizist Flüchtlinge und Menschen mit Migrationshintergrund verunglimpft und zugleich das NS-Regime verherrlicht, muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen. Foto: dpa/Fotostand/Gelhot
Fotostand / Gelhot)Lüneburg. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat in einem von der Polizeidirektion Osnabrück gegen einen Polizeivollzugsbeamten geführten Berufungsverfahren die mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ausgesprochene Disziplinarmaßnahme verschärft.
Der Polizist verschickte Bild-, Text- und Videodateien
Dem Polizeivollzugsbeamten, ein heute 53-jähriger Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11), wurde vorgeworfen, Bild-, Text- und Videodateien mit rassistischen, Flüchtlinge und Menschen mit Migrationshintergrund herabwürdigenden in Chats innerhalb und außerhalb der Polizei mittels eines Messenger-Dienstes versendet zu haben.
Außerdem habe er das nationalsozialistische Unrechtsregime verherrlichende oder verharmlosende Chats verbreitet. Damit habe er schuldhaft gegen die Verfassungstreue verstoßen.
Zum anderen wird dem Beamten auch der Vorwurf gemacht, durch den außerdienstlichen Besitz einer Schreckschusspistole ohne Erlaubnis gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen zu haben.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den beklagten Beamten in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft. Diese Entscheidung hat die Polizeidirektion im Berufungsverfahren mit dem Ziel angegriffen, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil nun noch im Berufungsverfahren verschärft und ihn um eine weitere Besoldungsstufe zurückgesetzt. Durch den über mehrere Jahre hinweg stattgefundenen Versand und Empfang der entsprechenden Dateien habe er den Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckt.
Dies stelle ein schweres Dienstvergehen dar, argumentierten die Richter. Denn von jedem Beamten sei zu verlangen, dass er für den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung einstehe, insoweit Partei ergreife und für sie eintrete.
Schreckschusspistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis
Darüber hinaus habe der Polizeivollzugsbeamte schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten, die Strafgesetze zu beachten und sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten verstoßen, weil er eine Schreckschusspistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen habe. (rik)