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Bachelorarbeiten aus den Verwaltungshochschulen

Die Novellierung des Eigenbetriebsrechts: Ziele und Umsetzbarkeit

Spätestens ab 2023 wird die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe nach neuen rechtlichen Vorgaben handzuhaben sein, stellt Larissa Rieger in ihrer Bachelorarbeit fest.

dpa/ Panther Media | Thomas Klee)

LUDWIGSBURG. Mit Beschluss des Landtags vom 17. Juni 2020 steht fest: Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der baden-württembergischen Eigenbetriebe nach neuen rechtlichen Vorgaben handzuhaben sein.

In der Arbeit wurde nach Vorstellung der Grundzüge bisherigen Rechts erläutert, welche Ziele die Novellierung des Eigenbetriebsrechts verfolgt und auf welchen Überlegungen die wesentlichen Änderungen beruhen. Dies wird durch eine Auseinandersetzung mit der Praxis abgerundet, bei der die Eigenbetriebe der Stadt Ludwigsburg – bisher nach dem Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen geführt – unter die Lupe genommen werden.

Novelle des Eigenbetriebsrechts und ihre Ziele

Bis 1995 konnten lediglich wirtschaftliche Unternehmen sowie nichtwirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder überwiegend aus Entgelten finanziert waren, als Eigenbetrieb geführt werden. Mit Änderung im Dezember selben Jahres war es möglich, sämtliche kommunale Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe als Eigenbetrieb zu führen, sofern Art und Umfang dies rechtfertigte.

Das Eigenbetriebsrecht erfuhr zuletzt 2009 die letzte wesentliche Veränderung. Dem Gesetzblatt vom 8. Mai 2009 lässt sich in Artikel 3 Nr. 5 entnehmen, dass seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, neben der Auswahl zwischen Verwaltungsbuchführung und kaufmännisch doppelter Buchführung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs nun auch nach den Regelungen der Kommunalen Doppik der Kernhaushalte zu führen. Da entsprechend § 64 GemHVO in der Fassung vom 11. Dezember 2009 die Kommunale Doppik ab dem Haushaltsjahr 2020 für die Kernhaushalte verbindlich anzuwenden ist, entfällt die Verwaltungsbuchführung auch für die Eigenbetriebe.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 knüpft die grundlegende Novellierung des Eigenbetriebsrechts an diesen Rechtsstand an. Dies geschieht vor allem durch die beiden eigenständigen Eigenbetriebsverordnungen, die nach Durchführung der Verbandsanhörung durch das Innenministerium erlassen werden und welche die bisherige Eigenbetriebsverordnung ersetzen sollen.

Die erste der beiden Eigenbetriebsverordnungen (EigBVO-HGB) orientiert sich an der kaufmännischen doppelten Buchführung nach HGB unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der Eigenbetriebe. Gleiches vollbringt die zweite Eigenbetriebsverordnung nach der Kommunalen Doppik (EigBVO-Doppik) mit den Regelungen der GemHVO.

Da das Eigenbetriebsrecht in alter Fassung vor allem im Bereich der Anwendung des NKHR von einigen Regelungslücken geprägt ist, soll die Novellierung neben einigen begrifflichen Anpassungen Klarheit und Struktur schaffen. Mit Konkretisierungen sollen bestehende Unklarheiten oder Unstimmigkeiten im dritten Abschnitt des Gesetzes beseitigt und so das Recht besser an die Bedürfnisse der Praxis angelehnt werden. Dies soll unter Angleichung des Eigenbetriebsrechts an das originäre Recht von HGB und NKHR ermöglicht werden. Resultat soll also das Erreichen einer größeren Einheitlichkeit und Verständlichkeit sein.

Ergebnisse und Ausblick

Satzung anpassen – Bilanz umgliedern – Sachkonten neu zuordnen: Und das bei gleichzeitiger, eindeutiger Regelung von Vorgehensweisen wie zum Beispiel die des Verlustausgleichs. Wie sich herausgestellt hat, wird den NKHR geführten Eigenbetrieben der Stadt Ludwigsburg die Anwendung des neuen Eigenbetriebsrechts – im Vergleich zu den anderen drei Umstellungsvarianten– relativ leicht fallen. Dies wird sich vor allem in den geringen Kosten für die Umstellung widerspiegeln.

Deshalb kann vor allem in diesem praktischen Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die Novellierung des Eigenbetriebsrechts einen Gewinn für die Eigenbetriebe der Stadt Ludwigsburg darstellt. Die Neuregelungen entsprechen dabei insbesondere den Bedürfnissen des dauerdefizitären Eigenbetriebs Tourismus & Events Ludwigsburg durch zum Beispiel die Streichung der Ertragszielvorgabe bei dieser Art des Unternehmensbetriebs.

Datenverarbeitung als größte Aufgabe in naher Zukunft

Neben der klaren Regelung der doppischen Variante und der Beschreibung für einen richtig zu vollziehenden Systemwechsel bei Bedarf, enthält die Novellierung jedoch auch für die HGB-Variante einige Anpassungen bereit, wie zum Beispiel die Aktualisierung und Ergänzung der Muster. Zwar werden diese bei beiden Eigenbetriebsverordnungen wartungsintensiv bleiben, durch den Ersatz von Liquiditätsplan durch Vermögensplan scheinen jedoch zumindest die bisher größten Unklarheiten auch auf HGB-Seite ausgeräumt.

Die für beide Varianten wohl größte Aufgabe in naher Zukunft wird im Bereich der Datenverarbeitung angesiedelt sein. Hier ist der Wunsch an die Software-Hersteller zu richten, die Prozesse des neuen Eigenbetriebsrechts – da es nun schon einmal von Grund auf erneuert wurde – möglichst automatisch und digital zu gestalten. Eines der wichtigsten und für die Praxis relevantesten Ziele wird dabei die Hinterlegung der verbindlichen Muster in das digitale System darstellen. So wird beispielsweise jeder erfasste Geschäftsvorfall bereits am Tag der Erfassung in die Muster einfließen. Die Jahresabschlussarbeiten reduzieren sich dadurch wesentlich und sparen sowohl Zeit als auch (Personal-)Kosten.

Grundsätzlich kann mit einer Softwarelösung – für unter anderem die Eigenbetriebe der Stadt Ludwigsburg – aus dem Hause SAP bereits zur Wirtschaftsplanung 2022 gerechnet werden. Dabei wird jedem SAP-Kunden sein eigenes Umstellungsdatum im System hinterlegt, sodass bis zur verbindlichen Anwendung neuen Rechts ab 2023 eine Planung und Rechnung sowohl nach altem als auch neuem Recht nebeneinander möglich ist. Wie reibungslos sich der Start in die neue Rechtsanwendung – in Ausführung jüngst entwickelter und noch nicht praxisgetesteter Software – entwickelt, ergibt sich jedoch allein aus dem auf die Eigenbetriebe zukommenden Alltag. Und so bleibt abzuwarten und zu beobachten, wie die Novellierung aus der Theorie ihren Weg in die Praxis findet.

Dies ist nur eine Kurzzusammenfassung der Bachelorarbeit. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde auf die Angabe von Quellen und Fußnoten verzichtet. Auch wurde die Arbeit noch vor dem Beschluss der Verordungen verfasst. 

Aus einem kleinen Teilort in Hohenlohe (Hausen am Bach, Gemeinde Rot am See) hat es Larissa Rieger, 26 Jahre, bereits nach dem Abitur in die Ferne gezogen, da es immer ihr Wunsch war einer besonderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. „Nachdem ich in meiner Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau am Stadttheater Konstanz herausfinden konnte, welcher Beruf diesem Wunsch entspricht, hat es mich für einen Bachelorabschluss in Public Management an die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen nach Ludwigsburg verschlagen. Bereits zu Beginn stand dabei die Vertiefung im Finanzbereich fest. Bei den verschiedensten Kommunen Einblicke in das Finanzwesen erhalten zu haben, hat mein Interesse dabei nur verstärkt. Nicht verwunderlich also, dass bei großem Interesse an diesem Bereich auch meine Thesis hierzu geschrieben werden sollte. Und so wurde ich durch meinen Finanzwirtschaftsprofessor der Hochschule auf das zu dieser Zeit brandaktuelle Thema aufmerksam gemacht. Ich hoffe sehr, dass der Fleiß und die viele Arbeit für die Praxis von Nutzen sein kann“, schreibt sie.

Kontakt bei Rückfragen: Larissa.Rieger@blaufelden.de

Foto: PicturePeople GmbH & Co. KG in Aschaffenburg
Quelle/Autor: Larissa Rieger

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