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Bachelorarbeiten aus den Verwaltungshochschulen

Die Sonderregelungen der Sozialschutz-Pakete im SGB XII und ihre Schwachstellen

Autorin Daniela Kuray untersuchte diee Sonderregelungen der erlassenen Sozialschutz-Pakete im Hinblick auf das SGB XII. In ihrer Bachelorarbeit deckt sie die Schwachstellen auf.

Im Zuge der Pandemie wurden Sozialschutz-Pakete geschnürt.

dpa/ Christian Ohde)

LUDWIGSBURG. Seit Beginn des Jahres 2020 beherrscht die Corona-Pandemie die Schlagzeilen und beeinträchtigt weltweit das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben. Vor allem musste vermieden werden, dass durch schwerwiegende Verläufe von COVID-19- Infektionen die Intensivstationen der Krankenhäuser überlastet werden. Mit der raschen Zunahme des Infektionsgeschehens in Deutschland waren die Regierungen von Bund und Ländern gezwungen, teilweise sehr kurzfristig zu reagieren, um die Ausbreitung des Coronavirus auszubremsen.

Die Auswirkungen für die Wirtschaft sind nach wie vor immens. Um daraus resultierende Einkommensausfälle von Unternehmen und Beschäftigten zu minimieren, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmenpakete in Milliardenhöhe entwickelt und verabschiedet. Eine dieser Maßnahmen war der Erlass dreier verschiedener Sozialschutz-Pakete. Diese sollten helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bevölkerung abzufedern. Darin enthalten sind unter anderem Änderungen der Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern.

Es soll im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II schnelle und unbürokratische Hilfe für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige ermöglicht werden, welche vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind. Zudem wurde der Fokus der Sozialschutz-Pakete auch auf ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen gerichtet, welche bisher keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bezogen haben. Denn auch nicht erwerbsfähige Personen können durch die Corona-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen erleiden, wenn beispielsweise eine Zuverdienstmöglichkeit entfällt. Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nahezu identisch nachvollzogen. Damit ist in beiden Existenzsicherungssystemen ein vergleichbarer Schutz vorhanden, und Gemeinsamkeiten mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II bleiben erhalten.

Wie der Gesetzgeber der Bevölkerung in dieser außergewöhnlichen Zeit zu helfen versucht, wird in einer Bachelorarbeit genauer betrachtet. Sie beschäftigt sich mit den Sonderregelungen der erlassenen Sozialschutz-Pakete im Hinblick auf das SGB XII und versucht anschließend eine kritische Betrachtung derselben.

Regelungen der Sozialschutz-Pakete im SGB XII

Von der Einstufung der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 als Pandemie bis zu den ersten wesentlichen Auswirkungen auf das deutsche Sozialrecht hat es nicht lange gedauert. Der Gesetzgeber hat in drei Etappen Regelungen erlassen, um zum einen zu verhindern, dass niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in existenzielle Not gerät, zum andern soll eine Verringerung der Belastung der Sozialhilfeträger, die sich mit den personalwirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie befassen, erreicht werden.

Im Hinblick auf das Sozialschutz-Paket I war die Geschwindigkeit des Gesetzgebungsverfahrens in der deutschen Sozialgesetzgebung sehr beachtlich, denn dieses dauerte nur vier Tage von der Einbringung des Gesetzesentwurfs bis zum Inkrafttreten. § 141 SGB XII wurde im Rahmen des „Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister
aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Sozialschutz-Paket I vom 27. März 2020) in das SGB XII aufgenommen. Während das Sozialschutz-Paket I vor allem kurzfristige materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Vereinfachungen im Zugang zu den existenzsichernden Leistungen geschaffen hatte, ging es im Sozialschutz-Paket II im Schwerpunkt darum, die Mittagsverpflegung für Leistungsberechtigte in Schulen, Kindergärten und Werkstätten für behinderte Menschen zu sichern. Durch das befristete Abkoppeln des Mehrbedarfs für Schul- und Werkstattmittagessen von der Gemeinschaftlichkeit wird gewährleistet, dass auch eine dezentrale Versorgung erfolgen kann.

Durch Art. 17 Nr. 2 des „Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (Sozialschutz-Paket II vom 20. Mai 2020) wurde mit Wirkung vom 29. Mai 2020 der § 142 SGB XII neu in das 16. Kapitel des SGB XII eingefügt. Mit der schlichten und nüchtern klingenden Analyse: „Die Covid-19-Pandemie ist noch nicht überwunden“ überschreibt der Gesetzgeber seinen Entwurf eines „Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der Covid-19-Pandemie“. Mit der Verabschiedung im Bundestag am 26. Februar 2021, der Zustimmung des Bundesrates am 5. März 2021, der Ausfertigung am 10. März 2021 und der Veröffentlichung am 17. März 2021 ist das Sozialschutz-Paket III durch Art. 8 des Gesetzes am 1. April 2021 in Kraft getreten. Insofern hat dieses Gesetzgebungsverfahren nicht mehr die Dynamik wie beim ersten Sozialschutz-Paket vom 27. März 2020 gehabt, welches ziemlich genau ein Jahr zuvor in nur vier Tagen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hatte. § 144 SGB XII stellt nun für pandemiebedingte Mehraufwendungen eine Einmalzahlung von 150 Euro pro erwachsene leistungsberechtigte Person ins Zentrum, welche im Mai 2021 auszuzahlen ist.

Wesentliche Erkenntnisse

Die Corona-Pandemie stellt nicht nur für Deutschland, sondern weltweit eine noch nie dagewesene Situation dar. Weil außergewöhnliche Situationen außergewöhnliche Maßnahmen erfordern, hat der deutsche Gesetzgeber schnell und mit geeigneten Maßnahmen reagiert. Dies war dringend geboten, um den drohenden Folgen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken. Die erlassenen Sozialschutz-Pakete haben bewiesen, dass der Gesetzgeber auch in einer solchen Extremsituation in der Lage ist, die von
Grundsicherungsleistungen abhängigen Personen in wirtschaftlicher Hinsicht zu unterstützen.

Es können folgende Schlüsse aus den drei Sozialschutz-Paketen gezogen werden:

-Das Sozialschutz-Paket I diente hauptsächlich der Verschlankung von Arbeits- und Beantragungsprozessen, um den Bewilligungsvorgang zu beschleunigen. Dieses Ziel stand an oberster Stelle, um die eigentliche Zielerreichung zu gewährleisten. Betroffene Personen sollten durch eine schnelle und unbürokratische Vorgehensweise vor existenziellen Nöten geschützt werden. Somit konnten auch die Grundrechte gewahrt werden, welche das Grundgesetz jedem Menschen bezüglich der Sicherheit seiner Existenz garantiert.

-Das Sozialschutz-Paket I wurde innerhalb von vier Tagen erlassen, wodurch innerhalb kürzester Zeit Hilfe geleistet werden konnte. Bei der Kürze der Zeit war es fast unvermeidlich, dass es Kritikpunkte gab, welche erst bei der Umsetzung in Erscheinung getreten sind. Jedoch haben die Verantwortlichen auch diese Kritikpunkte erkannt und zum Anlass genommen, weitere Sozialschutz-Pakete zu erlassen.

-Es ist festzuhalten, dass konsequent an Verbesserungen der ins Auge gefassten Hilfen gearbeitet wurde. So wurde beispielsweise versucht, die Nichtanpassung der Regelsätze durch das Sozialschutz-Paket III in Form einer Einmalzahlung für entstandene Mehraufwendungen auszugleichen, auch wenn die Einmalzahlung für die pandemiebedingten Umstände nach überwiegender Einschätzung zu gering angesetzt wurde.

Die erlassenen Sozialschutz-Pakete waren richtige und wichtige Schritte der deutschen Gesetzgebung. Es wurden essenzielle Ziele verfolgt, die mit den festgelegten Maßnahmen auch erreicht werden konnten. Die Notwendigkeit zum schnellen Handeln brachte den Gesetzgeber in die Situation, dass die konzipierten Maßnahmen und deren Auswirkungen nicht bis ins letzte Detail abgesichert werden konnten. Erschwerend kam hinzu, dass die Corona-Pandemie eine noch nie dagewesene Herausforderung für alle Beteiligten darstellte und somit deren Auswirkungen auch nicht vorhersehbar waren. Um dem teilweise entgegenzuwirken, wurden nach und nach mehrere Sozialschutz-Pakete erlassen, um jeweils noch offengebliebene Punkte der vorherigen Pakete zu ergänzen. Sofern noch Kritikpunkte zu den einzelnen Sozialschutz-Paketen vorhanden sind, sind diese eher nebensächlich und gefährden nicht das eigentliche Ziel der Maßnahmen. Dabei ist hervorzuheben, dass als Grundgedanke der Mensch und dessen Unterstützung anstelle monetärer Werte im Vordergrund stehen.

Handlungsempfehlung

Die Corona-Pandemie sollte nicht nur als Herausforderung für geeignete Lösungen gesehen werden, sondern jede Krise sollte Ansporn dazu sein, für die Zukunft vorzusorgen. Die Sonderregelungen der Sozialschutz-Pakete, welche zur Bewältigung der Corona-Pandemie erlassen wurden, sind befristet. Der Gesetzgeber sollte aber die Corona-Pandemie zum Anlass nehmen, sich für einen erneuten Krisenfall besser vorzubereiteten. Daher ist es empfehlenswert, möglichst bald eine allgemeine Vorschrift für Verfahrensvereinfachungen im Krisenfall in das SGB X aufzunehmen. Ziel dieser allgemeinen Vorschrift sollte sein, eine Rechtsgrundlage zu erlassen, anstelle – wie im aktuellen Fall – Sonderregelungen für insgesamt vier Gesetze innerhalb des Sozialgesetzbuches neu schaffen zu müssen.

Nach der Corona-Pandemie sollte in das SGB X eine Vorschrift aufgenommen werden, welche in einem möglichen Krisenfall einen leichteren, voraussetzungsreduzierten und schnelleren Zugang zu Sozialleistungen regelt. Ein „Krisenfall-Paragraph“ kann nicht den Anspruch stellen, jegliche denkbaren Situationen und damit einhergehenden Maßnahmen vollumfänglich zu definieren. Vielmehr sollte dieser Paragraph den Rahmen für Notfälle mit bundesweiten Auswirkungen, wie am Beispiel der Corona-Pandemie, vorgeben. Damit wäre das Risiko minimiert, dass bei einem erneuten Gesetzesentwurf unter Zeitdruck Mängel entstehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass je nach Situation und nach gesammelter Erfahrung der zunächst vorgesehene Rahmen erweitert werden kann. Dabei kann sich der Gesetzgeber durchaus an den bereits erlassenen Sonderregelungen orientieren und diese lediglich optimieren. Ein möglicher Vorschlag hierzu lässt sich in der Bachelorarbeit nachlesen.

Über die Autorin

Daniela Kuray wohnt im Landkreis Göppingen. Im Februar 2022 hat sie ihr Studium im Studiengang Public Management an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen abgeschlossen. „Auf das Thema meiner Bachelorarbeit bin ich Rahmen meiner Praxisphase gestoßen. Mein erstes Praktikum absolvierte ich im Kreissozialamt beim Landratsamt Göppingen. Zu dieser Zeit wurden aufgrund der Corona-Pandemie einige weitreichende Änderungen im Sozialrecht vorgenommen“, erinnert sie sich. „So wollte ich mich tiefgründiger mit dieser Thematik befassen und habe das zum Anlass genommen meine Bachelorarbeit darüber zu schreiben.“

Das Thema lautet: „Die Sonderregelungen der Sozialschutz-Pakete im SGB XII“. Ziel dieser Arbeit war es, die Sonderregelungen der erlassenen Sozialschutz-Pakete im Hinblick auf das SGB XII genauer zu betrachten und auch deren Schwachstellen darzulegen.

Kontakt bei Rückfragen: danielakuray@gmail.com

Quelle/Autor: Daniela Kuray

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