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Bachelorarbeiten aus den Verwaltungshochschulen

Umgangsrechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters und seine Rolle als zweite Vaterfigur

Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters soll dem Vater ein Umgangsrecht ermöglichen. Doch das Gesetz hat Schwachstellen, wie Lisa Türpe in ihrer Bachelorarbeit aufdeckt.

Wenn sich ein Elternpaar trennt und beispielsweise die Mutter einen neuen Partner kennenlernt, kann es zu Komplikationen mit den Umgangsrechten des leiblichen Vaters kommen.

dpa/dpa Themendienst | Silvia Marks)

LUDWIGSBURG. Vater, Vater, Mutter, Kind. Eine Konstellation, welche heutzutage aufgrund vielfältiger Lebens- und Familienformen immer häufiger auftritt und wodurch es des Öfteren vorkommen kann, dass ein Kind neben einer rechtlichen Mutter zeitgleich einen rechtlichen Vater sowie einen leiblichen, nicht rechtlichen Vater hat. Hierdurch können häufig Konflikt- und Streitsituationen entstehen und der leibliche, nicht rechtliche Vater wird oftmals als zweite Vaterfigur hinten angestellt. Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wurde ihm die Erlangung eines Umgangs- und Auskunftsrechtes ermöglicht.

Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters sollte eigentlich die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter stärken. Allerdings ist dieses Gesetz in vieler Hinsicht systemwidrig und schafft noch mehr Probleme als ohnehin schon bestanden haben. Ziel der Arbeit war es, zu hinterfragen, ob die bestehenden Rechte eine ausgewogene Lösung für alle beteiligten Parteien darstellen oder ob es einer Änderung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters bedarf.

Die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wurden unter anderem durch zwei Experteninterviews hinterfragt und ein eventuell bestehender Änderungsbedarf ergründet.

Rechte wurden gestärkt, Probleme aber nicht gelöst

Das Fazit der Arbeit war, dass das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters seine Rechtsposition ein wenig gestärkt, jedoch nicht alle Probleme gelöst hat. Die aktuelle Gesetzeslage ist aus Sicht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters etwas ungenügend. Denn seine bestehenden Rechte sind keine ausgewogene Lösung für alle beteiligten Parteien und es bedarf somit einer Anpassung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.

Eine höhere Gewichtung der leiblichen Vaterschaft als bisher wird als sinnvoll erachtet. Denn die leibliche Vaterschaft ist vermutlich die beständigere im Vergleich zur rein rechtlichen Vaterschaft. Letztlich kann sowohl die aktuell stärker gewichtete rechtliche Elternschaft als auch eine stärker als bisher gewichtete leibliche Vaterschaft eine Gefahr für das Wohl des Kindes darstellen. Eine in etwa gleichwertige Gewichtung der leiblichen Vaterschaft zur rechtlichen Elternschaft wird sowohl im Hinblick auf die beiden Väter als auch im Hinblick auf das Kind als angemessen erachtet.

Handlungsempfehlungen

Da eine plurale rechtliche Elternschaft vermutlich keine großen Änderungen für das Kind mit sich bringen würde, wäre es angebracht, wenn beide Väter, beziehungsweise jedes Elternteil, annähernd dieselben Rechte hätten und insbesondere auch dieselben Pflichten übernehmen würden. Soweit es sich anbietet und dem Kind nicht schadet oder es gar gefährdet, sondern eventuell Vorteile für dieses mit sich bringt, könnte eine plurale rechtliche Elternschaft begründet werden.

Soweit eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen, nicht rechtlichen Vater vorliegt, so sollte diese bei einer Vaterschaftsanfechtung auch angemessen berücksichtigt werden. Ein gesondertes Anfechtungsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters innerhalb der ersten Lebensmonate oder -jahre würde dessen Rechte ebenfalls stärken. Auch eine erneut zu laufen beginnende Anfechtungsfrist für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater bei Entfall der sozialfamiliären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind wäre eine angemessene Lösung für alle Beteiligten sowie eine Verbesserung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.

Die Kritik, dass es sich bei dem Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters um ein pflichtenloses Elternrecht, beziehungsweise eine Elternschaft light handelt, ist berechtigt. Diese beruht darauf, dass der Gesetzgeber augenscheinlich davon ausgeht, dass die Pflichtenübernahme allein durch den rechtlichen Vater ausreichend ist. Jedoch bestünde beispielsweise im Hinblick auf den Unterhalt die Möglichkeit, dass sich der leibliche, nicht rechtliche Vater und der rechtliche Vater diese Pflicht teilen.

Lisa Türpe wohnt im Rhein-Neckar-Kreis und hat im September 2021 ihr Studium im Studiengang Rentenversicherung – Public Management an der Hochschule in Ludwigsburg abgeschlossen. Seitdem ist sie als 1. Sachbearbeiterin bei der Deutschen Rentenversicherung in Karlsruhe im Referat AHB/Sucht tätig.

Immer wieder hört man, dass leibliche, nicht rechtliche Väter ein Umgangsrecht mit ihren Kindern haben wollen, dieses jedoch leider aus unterschiedlichen Gründen nicht zugesprochen bekommen. Daher fragte ich mich, ob insbesondere das Umgangsrecht, aber auch alle anderen Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters eine ausgewogene Lösung sind oder ob es Änderungsbedarf gibt. So wollte ich mich tiefgründiger mit dieser Thematik befassen und auch erfahren, wie mit den Rechten des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in der Praxis am Familiengericht und Jugendamt verfahren wird.

Dies ist nur eine Kurzzusammenfassung der Bachelorarbeit. Die vollständige Bachelorarbeit wurde auf dem Portal für die besten Abschlussarbeiten der HS Ludwigsburg veröffentlicht. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde auf die Angabe von Quellen und Fußnoten verzichtet.

E-Mail für Rückfragen: lisatuerpe@web.de

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 Foto: Foto Baur Kaufbeuren

Quelle/Autor: Lisa Türpe

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