Ausnahmen für die Vergabe von Abwasserkonzessionen

Klärwerk der Stadtentwässerung Mannheim: Kommunen dürfen eine Abwasserkonzession ohne Ausschreibung vergeben, wenn diese Aufgabe mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängt.
Imago/ Markus Prosswitz)NÜRNBERG . Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen im Bereich Wasser vor, die die Abwasserbeseitigung oder – behandlung betreffen. Die Abwasserkonzession ist in Paragraf 149 Nummer 9 Buchstabe b, Unterbuchstabe bb Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Danach muss die Abwasserbeseitigung oder -behandlung in einem Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Betrieb eines Trinkwasserversorgungsnetzes stehen. Die genannten Abwassertätigkeiten müssen daher unmittelbar oder mittelbar auf mindestens eine dieser beiden Trinkwassertätigkeiten bezogen sein.
Wie der Gesetzgeber die Abwasserbeseitigung definiert
Besteht kein solcher realer Bezug, greift die vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht. Die Begriffe „Abwasserbeseitigung“ und „Abwasserbehandlung“ sind gesetzlich nicht näher definiert.
In Deutschland umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung (Paragraf 54 Absatz 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz). Die Abwasserbehandlung ist als Oberbegriff zu verstehen, der alle Verfahren (insbesondere Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung kommunaler Abwässer) und Maßnahmen zur gezielten Veränderung der Abwasserbeschaffenheit mit dem Ziel der Schadstoffreduktion und Wiederverwendung einschließt.
Die Begriffsformulierung „mit einer Tätigkeit der Trinkwasserversorgung im Zusammenhang stehen“ wird im EU-Vergaberecht nicht näher konkretisiert. Daher bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung. Eine Ansicht fordert eine baulich-technische Abhängigkeit zwischen Trink- und Abwassernetzen. Sie stützt sich auf Erwägungsgrund 40 der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU sowie auf den Vergleich zur Sektorentätigkeit im Bereich Wasser gemäß Paragraf 102 Absatz 1 Satz 2 GWB.
Nach anderer Auffassung genügt jeder Zusammenhang, auch beispielsweise organisatorischer oder verwaltungstechnischer Natur. Weder die Systematik der Norm noch ihr Regelungszweck oder ihre Entstehungsgeschichte sprechen für ein engeres Verständnis des Begriffs „Zusammenhang“.
Die Vergabekammer Sachsen legt den Zusammenhangsbegriff in ihrem Beschluss vom 12. April 2017 (Aktenzeichen: 1/SVK/003-17) weit aus. Nach ihrer Auffassung folgt aus der Richtlinienumsetzung ein umfassendes Verständnis des Begriffs. Der Wortlaut enthält keine einschränkenden Adjektive wie etwa „bautechnisch“, die den Zusammenhang zwischen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung oder -behandlung konkretisieren würden. Eine restriktive Auslegung der Bereichsausnahme ist auch deshalb ausgeschlossen, weil ihre Einführung politisch motiviert war (vergleiche dazu die erste europäische „Bürgerinitiative Right2Water“), um damaligen Privatisierungsbedenken Rechnung zu tragen, die eine vollständige Herausnahme sämtlicher Tätigkeiten der Trinkwasserversorgung aus dem EU-Vergaberecht anstrebten. Vor diesem Hintergrund genügt daher jeder nachvollziehbare, objektive und willkürfreie Zusammenhang, sei er unternehmerischer, wirtschaftlicher, historischer oder bautechnischer Natur.
EU-Grundsätze gelten für Abwasserkonzessionen
Abwasserkonzessionen unterfallen zwar nicht dem GWB, sie sind jedoch nicht in einem rechtsfreien Raum zu vergeben. Für ihre Vergabe gelten weiterhin die aus dem EU-Vertrag (AEUV) abgeleiteten Grundsätze der Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit, Transparenz und Verhältnismäßigkeit, sofern ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Objektive Kriterien, die auf ein solches Interesse hinweisen können, sind insbesondere das Konzessionsvolumen, der Standort der Abwasserbeseitigung oder -behandlung sowie substanzielle Beschwerden potenzieller Wettbewerber.
So ist die Konzessionen im Bereich Wasser geregelt
Paragraf 149 Nummer 9 GWB regelt: „Konzessionen im Bereich Wasser, die a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze betreffen oder b) mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a im Zusammenhang stehen und einen der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben: aa) Wasserbau-, Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird, oder bb) Abwasserbeseitigung oder -behandlung,…“